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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 852/02

Datum:
08.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 852/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0108.7SA852.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 3620/01 EU
Schlagworte:
Berufsausbildungsverhältnis; Kündigung, außerordentliche; Kündigungsgründe; Schriftform
Normen:
§§ 6, 15 BBiG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) § 15 Abs. 3 BBiG verlangt, dass das Kündigungsschreiben selbst oder ihm beigefügte AnlAgen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die der Kündigende seinen Beendigungswillen stützt.

2) An die Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden sind deshalb strengere Anforderungen zu stellen als bei erwachsenen Arbeitnehmern, weil es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abge-schlossen ist und es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Aus-bilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Bonn vom 24.04.2002 in Sachen

5 Ca 3620/01 EU wird kostenpflichtig zurückge-

wiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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