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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 830/02

Datum:
28.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 830/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0528.7SA830.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 9866/01
Schlagworte:
Arbeitnehmerhaftung; mittlere Fahrlässigkeit; Haftungsobergrenze
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Verkäufers in einem Einzelhandelsgeschäft der Unterhaltungselektronik-Branche.

2. Ist der Verkäufer aufgrund eigenen fahrlässigen Verhaltens einem Betrüger aufgesessen, bei dem die ausgelieferte Ware nicht wiederzuerlangen ist, so besteht der Schaden des Arbeitgebers in dem Risiko der Uneinbringlichkeit der Schadensersatz-, bzw. Kaufpreisforderung gegen den "Käufer".

3. Soweit der Arbeitnehmer an diesem Schaden zu beteiligen ist, hat der Arbeitgeber ihm Zug um Zug seine Ansprüche gegen den Primärschädiger abzutreten.

4. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Haftungsanspruch nicht einwenden, der Unternehmer könne seinen Schaden oder einen Teil davon gegebenenfalls von der Steuer absetzen.

5. Im Arbeitnehmerhaftungsrecht kann eine starre Haftungsobergrenze - etwa in Höhe eines Bruttomonatseinkommens - nicht angenommen werden, da sie bislang im Gesetz keine Stütze findet.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2002 in Sachen 17 Ca 9866/01 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin in entsprechender Höhe gegen den F B aus Siegen.

Die weitergehende Klage wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, der Beklagte 30 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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