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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 646/03

Datum:
19.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 646/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1119.7SA646.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 4117/02
Schlagworte:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normen:
§§ 767, 769, 775, 776, 850 c ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Erhebt der Schuldner eines rechtskräftigen Titels Vollstreckungsabwehrklage und wird die laufende Zwangsvollstreckung daraufhin einstweilen eingestellt, so führt dies zu einem Stillstand der Vollstreckung. Dies bedeutet für einen zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

a) Die Pfändung bleibt wirksam, auch soweit sie auf zukünftige Einkommensansprüche gerichtet ist, jedoch dürfen die gepfändeten Einkommensbestandteile nicht mehr an den Gläubiger allein überwiesen werden.

b) Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf die gepfändeten Einkommensbestandteile während der Stillstandsphase also weder an den Gläubiger, noch an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) allein zahlen, sondern - nach entsprechender Absprache - nur an beide gemeinsam, oder er muss hinterlegen.

2. Wird die Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig abgewiesen, endet die Stillstandswirkung und der Gläubiger kann nun wieder die Überweisung aller in der Stillstandsphase von der Pfändung erfassten Einkommensbestandteile an sich selbst verlangen. Durch eine pfändungswidrig erfolgte Auszahlung an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) wird der Drittschuldner (Arbeitgeber) von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht frei.

3. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die Pfändung ausdrücklich aufgehoben worden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2003 in Sachen 1 Ca 4117/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.401,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2001 aus je 260,15 EUR und aus 100,58 EUR seit dem 01.08.2001 zu zahlen.

Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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