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1. Erhebt der Schuldner eines rechtskräftigen Titels Vollstreckungsabwehrklage und wird die laufende Zwangsvollstreckung daraufhin einstweilen eingestellt, so führt dies zu einem Stillstand der Vollstreckung. Dies bedeutet für einen zuvor erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
a) Die Pfändung bleibt wirksam, auch soweit sie auf zukünftige Einkommensansprüche gerichtet ist, jedoch dürfen die gepfändeten Einkommensbestandteile nicht mehr an den Gläubiger allein überwiesen werden.
b) Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf die gepfändeten Einkommensbestandteile während der Stillstandsphase also weder an den Gläubiger, noch an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) allein zahlen, sondern - nach entsprechender Absprache - nur an beide gemeinsam, oder er muss hinterlegen.
2. Wird die Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig abgewiesen, endet die Stillstandswirkung und der Gläubiger kann nun wieder die Überweisung aller in der Stillstandsphase von der Pfändung erfassten Einkommensbestandteile an sich selbst verlangen. Durch eine pfändungswidrig erfolgte Auszahlung an den Hauptschuldner (Arbeitnehmer) wird der Drittschuldner (Arbeitgeber) von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht frei.
3. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung die Pfändung ausdrücklich aufgehoben worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2003 in Sachen 1 Ca 4117/02 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.401,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2001 aus je 260,15 EUR und aus 100,58 EUR seit dem 01.08.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer sog. Drittschuldnerklage um die Abführung von zu Gunsten der Klägerin gepfändeten Bestandteilen vom Lohn des Streitverkündeten.
3Der Streitverkündete, welcher seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet ist, war im Jahre 2001 bis in den Dezember hinein bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Fernverkehr beschäftigt. Er verdiente hierbei mindestens 4.500,00 DM brutto monatlich, was nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Klägerin zu einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von (mindestens) 3.310,92 DM führte.
4Die Klägerin hatte in einer mietrechtlichen Streitigkeit gegen den Streitverkündeten ein vollstreckbares Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 14.07.2000 erwirkt, wonach der Streitverkündete verpflichtet wurde, an die Klägerin 2.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.09.1999 zu zahlen. Wegen der Hauptforderung zuzüglich Zinsen und Kosten erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 07.02.2001, welcher der Beklagten am 21.02.2001 zugestellt wurde. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde die Forderung des Streitverkündeten auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) solange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist, gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heißt es u. a. wörtlich:
5"Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen." (vollstreckbarer Titel, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Zustellungsunterlagen in Hülle Bl. 5 d. A.).
6Der Streitverkündete erhob gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 14.07.2000 Vollstreckungsgegenklage und erwirkte in diesem Zusammenhang einen Beschluss des Amtsgerichts Waldbröhl vom 07.03.2001 (Bl. 11 d. A.), in welchem "die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 14.07.2000 - 6 C 506/99 - einstweilen eingestellt wird, §§ 767, 769 ZPO".
7Die Beklagte erhielt von diesem Einstellungsbeschluss Kenntnis. Sie nahm den Einstellungsbeschluss zum Anlass, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 nicht weiter zu beachten, und zahlte an den Streitverkündeten bis zu dessen Ausscheiden im Dezember 2001 den ungekürzten, vollen Nettolohn weiter aus.
8Mit Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 15.03.2002 wurde die Vollstreckungsgegenklage des Streitverkündeten rechtskräftig abgewiesen.
9Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe nach der Lohnpfändungstabelle zu § 850 c ZPO nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 07.02.2001 monatlich einen pfändbaren Betrag in Höhe von 508,80 DM (260,15 EUR) einbehalten müssen. Daran habe sich auch durch die durch Gerichtsbeschluss vom 07.03.2001 erfolgte vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nichts geändert. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.02.2001 sei dadurch nicht aufgehoben worden und die Pfändung sei bestehen geblieben. Zwar habe die Beklagte vorübergehend nicht mehr an sie, die Gläubigerin, aber ebenso auch nicht an den Streitverkündeten zahlen dürfen. Nach Abweisung der Vollstreckungsgegenklage habe die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ihre Wirkung verloren. Die zwischenzeitlich der Pfändung unterliegenden Beträge seien nunmehr an sie als Gläubigerin auszukehren.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.401,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 5 DÜG auf diesen Betrag seit dem 24.01.2001 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass sie nach der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 07.03.2001 wieder verpflichtet gewesen sei, den vollständigen Lohn an den Streitverkündeten zu zahlen. Die Einstellung habe die Vollstreckbarkeit ganz beseitigt. Die Klägerin habe es versäumt darauf hinzuwirken, dass die Zwangsvollstreckung ggf. nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werde.
15Mit Urteil vom 06.03.2003 hat das Arbeitsgericht Siegburg der Klage im Umfang von 260,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.03.2001 stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, aber vor Erlass des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung der Februarlohn 2001 des Streitverkündeten fällig geworden sei. Hiervon habe die Beklagte den pfändbaren Betrag in Höhe von unstreitig 260,40 EUR an die Klägerin abführen müssen. Mit der Einstellung der Zwangsvollstreckung verliere der Drittschuldner jedoch das Recht, an den Gläubiger zu leisten.
16Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 05.05.2003 zugestellt. Die Klägerin hat am 05.06.2003 hiergegen Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
17Die Klägerin bekräftigt ihre erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung, dass die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung die Pfändung als solche fortbestehen lasse und ansonsten nur zu einem Verfahrensstillstand im Vollstreckungsverfahren führe. In dieser Phase dürfe der Drittschuldner nur an Gläubiger und Schuldner gemeinsam leisten oder zu Gunsten beider hinterlegen. Die einzelne Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei als solche gerade nicht aufgehoben worden. Ein Fall des § 775 Nr. 2 ZPO habe nicht vorgelegen.
18Die Klägerin beantragt nunmehr,
19unter Abänderung und teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.03.2003 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.401,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2001 zu zahlen.
20Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
21die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
22Die Beklagte räumt nunmehr ausdrücklich ein, dass die Verurteilung durch das Arbeitsgericht im Umfang von 260,40 EUR zu Recht erfolgt sei. Diese Zahlung sei zwischenzeitlich - wie die Klägerin nicht bestritten hat - auch erfolgt.
23Im übrigen bleibt aber auch die Beklagte bei ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung. Sie meint, da das Amtsgericht Waldbröl in seinem Beschluss vom 07.03.2001 die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt habe, sei die Zwangsvollstreckung wirkungslos geworden und die Zwangsvollstreckungsmaßnahme insgesamt beseitigt worden.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25I. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 06.03.2003 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
26II. Die Berufung der Klägerin ist - bis auf die sich aus dem Tenor ergebende Einschränkung bei der Zinsforderung - auch begründet.
27III. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, wobei das von der Klägerin angesetzte Zinsdatum zu korrigieren war. Die Kostenfolge ist § 92 II Ziff.1 ZPO zu entnehmen.
37Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.
38R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ZPO wird vorsorglich hingewiesen.
40(Dr. Czinczoll) (Anspach) (Göking)
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