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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 623/03

Datum:
01.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 623/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1001.7SA623.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 4273/02
Schlagworte:
Auszubildender, Anschluss-Arbeitsverhältnis, personenbedingte Gründe
Normen:
§ 18 TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, § 1 KSchG, § 315 BGB, § 75 BetrVG, § 308 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der in § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierte Übernahmeanspruch ist auf eine vollzeitige Anschlussbeschäftigung in einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet.

2. Personenbedingte Gründe i.S.v. § 8 TV Beschäftigungsbrücke sind nicht mit dem entsprechenden Begriff aus § 1II KSchG gleichzusetzen, sondern umfassen alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich verhaltensbedingter Gründe. Es muss sich um Gründe handeln, die objektiv den Schluss zulassen, dass ein zweckversprechender Vollzug eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses auch unter den Gesichtspunkten einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder eines vertragsgerechten Verhaltens in Frage gestellt ist.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzung der "erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung" die für die Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis erforderliche Fachliche Eignung abschließend regelt. Jedenfalls ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich gegenüber einem Azubi, der die (erstmalige) Abschlussprüfung in allen Teilen mit der Note Befriedigend bestanden hat, darauf zu berufen, er sei für ein Ausbildungsverhältnis fachlich ungeeignet.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.04.2003 in Sachen

2 Ca 4273/02 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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