Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 4273/02
Schlagworte:
Auszubildender, Anschluss-Arbeitsverhältnis, personenbedingte Gründe
Normen:
§ 18 TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, § 1 KSchG, § 315 BGB, § 75 BetrVG, § 308 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Der in § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke normierte Übernahmeanspruch ist auf eine vollzeitige Anschlussbeschäftigung in einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet.
2. Personenbedingte Gründe i.S.v. § 8 TV Beschäftigungsbrücke sind nicht mit dem entsprechenden Begriff aus § 1II KSchG gleichzusetzen, sondern umfassen alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen einschließlich verhaltensbedingter Gründe. Es muss sich um Gründe handeln, die objektiv den Schluss zulassen, dass ein zweckversprechender Vollzug eines zwölfmonatigen Anschlussarbeitsverhältnisses auch unter den Gesichtspunkten einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder eines vertragsgerechten Verhaltens in Frage gestellt ist.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anspruchsvoraussetzung der "erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung" die für die Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis erforderliche Fachliche Eignung abschließend regelt. Jedenfalls ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich gegenüber einem Azubi, der die (erstmalige) Abschlussprüfung in allen Teilen mit der Note Befriedigend bestanden hat, darauf zu berufen, er sei für ein Ausbildungsverhältnis fachlich ungeeignet.
1T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine tarifvertragliche Verpflichtung
der Beklagten zur befristeten Übe rnahme des Klägers
nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses.
3Der am geborene, ledige Kläger nahm am 09.08.2000 ein auf
drei Jahre angelegte s Ausbildungsverhältnis für den
Beruf des IT-System-Elektronikers auf. Er erzielte hierin zuletzt
eine Ausbild ungsvergütung in Höhe von 1.427,00 EUR
monatlich. Nach Anrechnung einer vor dem Eintritt bei der
Beklagten in einem anderen Unternehmen absolvierten
Ausbildungszeit wurde der Kläger bereits im Januar 2003 zur
Abschlusspr üfung zugelassen und bestand diese mit der
Gesamtnote befriedigend. Auf das Prüfungszeugnis der IHK K
vom 23.01.2003 und die hierin ausgewiesenen Einzelergebnisse wird
Bezug genommen (Bl. 63 d. A.).
4Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der
Metall- und Elektroindustrie, welches insgesamt ca. 1650
Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte ist als Mitglied des
einschlägigen Arbeitgeberverban des tarifgebunden. Bis zur
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war
unstreitig, dass auch d er Kläger als Gewerkschaftsmitglied
der Tarifbindung unterliegt. § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages
zur Beschäftigu ngsbrücke in der Metall- und
Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000 bestimmt Folgendes:
5"Auszubildende werden bei einer nach
dem 01.05.2001 erfolgreich bestan denen Abschlussprüfung im
Grundsatz für mindestens zwölf Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernommen, soweit de m nicht
personenbedingte Gründe entgegenstehen. Der Betriebsrat ist
hierüber unter Angabe der Gründe zu unterr ichten."
6Bereits mit Schreiben vom 21.10.2002 hatte die Beklagte dem
Kläger nach entsprechender Informat ion des Betriebsrats
mitgeteilt, dass sie ihn nach Beendigung der Ausbildung
nicht in ein Arbeitsverhäl tnis übernehmen werde
(Bl. 4 d. A.).
7Während der Dauer seines Ausbildungsverhältnisses
bei der Beklagten war der Kläger im Jahre 200 0 an zehn
Arbeitstagen, im Jahre 2001 an 36 Arbeitstagen und im Jahre 2002
an 27 Arbeitstagen arbeitsunfähig e rkrankt. Wegen der
Einzeldiagnosen wird auf die Aufstellung der T krankenkasse vom
23.01.2003 v erwiesen (Bl. 64 d. A.). Die Beklagte führte
mit dem Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten
mehrfa ch Gespräche, bei denen sie auch zum Ausdruck
brachte, dass die Fehlzeiten bei einer späteren Entscheidung
übe r eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
berücksichtigt würden.
8Im Jahreszeugnis für das Berufsschuljahr 2001/2002 ist
angegeben, dass der Kläger in diesem Sch uljahr 152
Unterrichtsstunden versäumte, davon 120 "unbegründet"
(Bl. 65 d. A.). Der Kläger hatte der Beklagte n jeweils
seine krankheitsbedingten Fehlzeiten angezeigt und durch
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigunge n belegt
sowie - nach eigenem, unwidersprochen gebliebenen Bekunden -
seine Klassenlehrer in der Berufsschule mündlich über
die Fehlzeiten informiert. Die Übermittlung einer
entsprechenden schriftlichen Entschuldigung an die Berufsschule
war jedoch teilweise unterblieben. Einen Termin zur Klärung
dieser Angelegenheit bei der Bek lagten am 11.09.2002 nahm der
Kläger kurzfristig aus persönlichen Gründen nicht
wahr, ohne sich um einen Ersat ztermin zu bemühen.
9Auch im Zusammenhang mit der Anfertigung der für die
Abschlussprüfung notwendigen betrieblichen Projektarbeit kam
es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Wegen der
Einzelheiten hierzu wird auf den Tat bestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils vom 09.04.2003 und die
entsprechenden Ausführungen in den Schriftsätz en der
Parteien zur Berufungsbegründung und Berufungserwiderung
Bezug genommen.
10Mit der vorliegenden, am 08.11.2002 beim Arbeitsgericht
Siegburg eingegangenen Klage hat der Kl äger unter Berufung
auf § 8 TV Beschäftigungsbrücke für die Zeit
nach erfolgreicher Beendigung seiner Berufsau sbildung seine
Weiterbeschäftigung als IT-System-Elektroniker für
mindestens zwölf Monate geltend gemacht. Er hat
beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, ihm ein
Arbeitsvertragsangebot mit dem In halt einer Beschäftigung
als IT-System-Elektroniker anzubieten.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass einer
Übernahme des Klägers "personenbedingte Gründe "
im Sinne von § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke
entgegenstünden. So habe der Kläger weit
überdurchschnittlic he Krankheitszeiten aufzuweisen, was
bereits für sich allein eine Weiterbeschäftigung
unzumutbar mache. Dabei komme es nicht auf die
Maßstäbe des § 1 Abs. 2 KSchG an, zumal der
Begriff der personenbedingten Gründe im Sin ne von § 8
Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke nicht mit den sog.
personenbedingten Kündigungsgründen im Sinne von §
1 Abs. 2 KSchG gleichzusetzen sei. Ferner sei der Kläger
fachlich und charakterlich für den Beruf des IT-Sys
tem-Elektronikers ungeeignet. Dies werde insbesondere durch sein
Verhalten bei der Anfertigung der Projektarbe it und im
Zusammenhang mit dem Gesprächstermin vom 11.09.2002
belegt.
15Mit Urteil vom 09.04.2003 hat das Arbeitsgericht Siegburg die
Beklagte verurteilt, dem Kläger e in Arbeitsvertragsangebot
mit dem Inhalt einer bis zum 23.01.2004 befristeten
Beschäftigung als IT-System-Elek troniker in Vollzeit
anzubieten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe des arbeitsg erichtlichen Urteils wird
zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug
genommen.
16Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am
09.05.2003 zugestellt. Die Beklagte hat h iergegen am 02.06.2003
Berufung einlegen und diese - nach entsprechender
Verlängerung der Begründungsfrist - a m 11.08.2003
begründen lassen.
17Die Beklagte meint, das arbeitsgerichtliche Urteil
verstoße gegen § 308 ZPO; denn der Kläger ha be
weder beantragt, für zwölf Monate übernommen zu
werden, noch habe er die Befristung des Arbeitsverhältnisse
s verlangt. Außerdem greife der arbeitsgerichtliche
Urteilstenor in unzulässiger Weise in das ihr, der Beklagt
en zustehende Ermessen ein; denn ob das
Anschlussarbeitsverhältnis im Sinne des § 8 TV
Beschäftigungsbrücke al s befristetes oder
unbefristetes ausgestaltet werde, ferner die Länge des
Arbeitsverhältnisses und die Beschäf tigung gerade in
dem erlernten Beruf seien Ermessensentscheidungen des
Unternehmers.
18Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass allein schon die
hohen, überdurchschnittlichen kra nkheitsbedingten
Fehlzeiten des Klägers, die für ein
Ausbildungsverhältnis höchst untypisch seien, einen
"pers onenbedingten Grund" im Sinne von § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungsbrücke für die Nichtübernahme
des Klägers darste llten. Einen weiteren Grund sieht die
Beklagte in den in dem Berufsschulzeugnis 2001/02 ausgewiesenen
120 "unb egründeten" Fehlstunden in der Berufsschule.
Während die Beklagte in der Berufungsbegründung vom
11.08.2003 be streitet, dass die unentschuldigten Fehlzeiten auf
Arbeitsunfähigkeitszeiten zurückzuführen seien,
führt sie i n dem weiteren Schriftsatz vom 29.09.2003 aus,
bei Arbeitsunfähigkeitszeiten sei es Sache des
Auszubildenden, sich bei dem Ausbilder um die Erstellung einer
entsprechenden Entschuldigung zu bemühen, die
üblicherweise am nächsten Berufsschultag mitgenommen
und abgegeben werde. Der Kläger habe es versäumt, nach
seiner Genesung ein e schriftliche Entschuldigung von seinem
Ausbilder anzufordern und der Berufsschule vorzulegen.
Entsprechend s eien die versäumten Stunden als
unentschuldigt auf dem Zeugnis zu vermerken gewesen. Auch dieses
Fehlverhalten gegenüber der Berufsschule lasse auf die
Gefahr eines späteren Fehlverhaltens in einem
Arbeitsverhältnis schl ießen.
19Wie die Beklagte ferner im Einzelnen ausführt, sei das
Gesamtverhalten des Klägers bei der Anfe rtigung seiner
Projektarbeit Ausdruck dafür, dass der Kläger weder die
Neigung noch die Fähigkeit zu einer pla nenden,
organisierenden Tätigkeit besitze. Auch fehle es ihm an der
nötigen Anpassungs- und Kooperationsfähigk eit, um in
einem Team von eng zusammenarbeitenden IT-Fachleuten erfolgreich
arbeiten zu können.
20Jedenfalls eine Gesamtbetrachtung der Defizite, die der
Kläger während des Ausbildungsverhältni sses
aufzuweisen gehabt habe, müsse zu dem Ergebnis führen,
dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungs brücke aus personenbedingten
Gründen nicht übernommen werden müsse.
21Die Beklagte beantragt nunmehr,
22unter Abänderung des am
09.04.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgeri chts Siegburg
- 2 Ca 4273/02 G - die Klage abzuweisen.
23Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
24die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
25Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er
hält der Beklagten entgegen, dass sein e krankheitsbedingten
Fehlzeiten in der Vergangenheit nicht die Prognose
zuließen, dass es auch in dem von ihm erstrebten
Anschlussarbeitsverhältnis zu krankheitsbedingten Fehlzeiten
unzumutbaren Umfanges kommen werde. D ies gelte um so mehr in
Anbetracht der von ihm offengelegten konkreten
Krankheitsdiagnosen.
26Unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule in dem Sinne,
dass er dem Unterricht ohne rechtf ertigenden Grund ferngeblieben
sei, habe es nicht gegeben. Die in dem Zeugnis des Schuljahres
2001/02 als "unb egründet" aufgeführten Fehlzeiten
resultierten ausschließlich aus
Arbeitsunfähigkeitszeiten. Hier sei es die B eklagte
gewesen, die es verabsäumt habe, entsprechende
Entschuldigungen an die Berufsschule weiterzuleiten.
27Den Gesprächstermin vom 11.09.2002 habe er ausnahmsweise
aus dringenden persönlichen Gründen ab sagen
müssen, da es unumgänglich gewesen sei, kurzfristig
seine Mutter zu einem wichtigen Arztbesuch zu beglei ten. Er habe
dann erst zu einem späteren Zeitpunkt auf die Angelegenheit
zurückkommen können, weil er unter an derem wegen der
Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und die Projektarbeit
stark eingespannt gewesen sei.
28Wie der Kläger sodann im Einzelnen ausführt, habe er
sich seiner Ansicht nach auch im Zusammenh ang mit der
Anfertigung der Projektarbeit nichts zu Schulden kommen lassen,
was auf die Nichteignung für ein A
nschlussarbeitsverhältnis schließen lassen
könne.
29Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht hat die Beklagte den Standpunkt eingenommen,
dass § 8 TV Beschäftigungsbrücke auf den
Kläger nicht anwendbar sei, da sie bestreite, dass der
Kläger tarifgebunden sei.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie
ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG st atthaft und
wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen,
bzw. antragsgemäß und gesetzeskonform v
erlängerten Fristen eingelegt und begründet.
32II. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen
Erfolg haben. Das Arbeitsgeric ht hat § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungsbrücke in der Metall- und
Elektroindustrie NRW zutreffend angewandt und dab ei auch die
Grundsätze der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung beachtet, die zu gleichlautenden Tari
fvorschriften in anderen Bundesländern ergangen sind. Der
arbeitsgerichtliche Urteilstenor verletzt auch nicht § 308
ZPO und beschneidet die Beklagte nicht in unzulässiger Weise
in einem dieser zustehenden Gestaltungserm essen.
33Zusammenfassend und ergänzend gilt aus der Sicht der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be rufungsgericht im
Einzelnen das Folgende:
34
- Die Rüge der Beklagten, die von der erstinstanzlichen
Antragstellung des Klägers abwei chende Tenorierung des
arbeitsgerichtlichen Urteils verstoße gegen § 308 ZPO
und verletze ein ihr zustehendes Gestaltungsermessen, geht
fehl.
35
- Im Gegenteil hat das Arbeitsgericht mit seinem Urteil dem
erstinstanzlichen klägerischen Antrag nur eingeschränkt
stattgeben wollen und dies auch hinreichend deutlich in der
Formulierun g des Urteilstenors zum Ausdruck gebracht.
Dementsprechend hat es die Klage auch teilweise abgewiesen und
dem Kläger einen Teil der Kosten auferlegt.
36
- Der erstinstanzliche Antrag des Klägers war seinem
Wortlaut nach auf den Ab schluss eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses ausgerichtet. Wenn das Arbeitsgericht
demgegenüber nur ein Ar beitsvertragsangebot für eine
bis zum 23.01.2004 befristete Beschäftigung ausgeurteilt
hat, so hat es dem Kläg er weniger gegeben, als dieser mit
seinem erstinstanzlichen Klageantrag verlangt hat. Die
Gründe hierfür hat d as Arbeitsgericht auf Seite 6 und
7 seines Urteils ausführlich erläutert. Sie sind
zutreffend. Anhaltspunkte d afür, dass das Klagebegehren des
Klägers in Wirklichkeit nur auf eine weniger als zwölf
Monate dauernde Anschl ussbeschäftigung gerichtet war, sind
schlechthin nicht ersichtlich, zumal er sein Klagebegehren stets
auf § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke
gestützt hat.
37
- Selbstverständlich stünde es der Beklagten frei,
dem Kläger statt eines bis zum 23.01.2004 befristeten
Anschlussarbeitsverhältnisses eine längerfristige oder
gar eine unbefristete Weite rbeschäftigung anzubieten. Auch
dadurch würde sie dem Sinn des erstinstanzlichen
Urteilstenors Genüge tun, der sich an dem in § 8 Abs. 1
TV Beschäftigungsbrücke normierten Mindestanspruch
orientieren muss, aber eine frei willige großzügigere
Handhabung seitens der Beklagten nicht ausschließt.
Insoweit ist das Ermessen der Beklagt en somit in keiner Weise
beeinträchtigt.
38
- Wenn das Arbeitsgericht schließlich die vom Kläger
zu beanspruchende Anschl ussbeschäftigung als diejenige
eines IT-System-Elektronikers in Vollzeit charakterisiert hat,
hat es damit nur eine inhaltlich nicht zu beanstandende
Klarstellung vorgenommen, die sowohl dem vom Kläger
geäußerten Klagebe gehren wie auch dem Inhalt von
§ 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke entspricht. Der
Kläger hat zu keinem Zeitpun kt, weder vorgerichtlich noch
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, zum Ausdruck gebracht,
dass er eine Ansch lussbeschäftigung in einem
ausbildungsfremden Tätigkeitsfeld oder lediglich im Umfang
eines Teilzeitarbeitsver hältnisses anstrebt.
39
- Der in § 8 Abs. 1 TV Beschäftigungsbrücke
normierte Anspruch ist auf eine A nschlussbeschäftigung in
einem der vorangegangenen erfolgreich abgeschlossenen
Berufsausbildung entsprechenden Tätigkeitsfeld gerichtet.
Andernfalls fehlte es zwischen der Anschlussbeschäftigung
und der vorangegangenen A usbildung an dem notwendigen inneren
sachlichen Zusammenhang, der allein die Formulierung
rechtfertigt, der Au szubildende werde "in ein
Arbeitsverhältnis übernommen", und es machte auch
keinen Sinn, den Anspruch davon ab hängig zu machen, dass
der Auszubildende die Abschlussprüfung erfolgreich
besteht.
- Ebenso wenig ist in § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungsbrücke für den Normalfall an die
Übern ahme in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gedacht.
Auch hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt. Wie das
Arbeitsgerich t im Anschluss an die BAG-Rechtsprechung (NZA 1998,
775 ff.; NZA 1998, 778 ff.)seiner Entscheidung zutreffend
zugrundegelegt hat, besteht einer der Zwecke des § 8 Abs. 1
TV Beschäftigungsbrücke darin, dem ehemaligen Ausz
ubildenden durch das Anschlussarbeitsverhältnis für den
Fall einer späteren Arbeitslosigkeit ein höheres Arbei
tslosengeld zu verschaffen. Dieser Normzweck wäre von
vornherein in Frage gestellt, wenn es im freien Ermessen des
Arbeitgebers läge, die Anschlussbeschäftigung als
Teilzeitarbeitsverhältnis auszugestalten.
40
- Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der
Kläger sein Begehren, nach bestand ener
Abschlussprüfung in ein Anschlussarbeitsverhältnis
übernommen zu werden, auf § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungs brücke stützen kann.
41§ 8 TV Beschäftigungsbrücke NRW ist Kraft
beiderseitiger Tarifbindung auf die arbeitsrechtlich en
Beziehungen der Parteien zueinander anwendbar. Dies war
erstinstanzlich unstreitig und wurde von der Beklag ten auch
weder in der Berufungsbegründung noch in dem weiteren, zum
Berufungsverfahren eingereichten Schriftsa tz vom 29.09.2003 in
Zweifel gezogen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht hat die Beklagte sodann die Tarifbindung des
Klägers bestritten, ohne indessen zu erläutern, wie und
wann sie zu diese r plötzlichen neuen Erkenntnis gelangt
sein will. Einer solchen Erläuterung hätte es aber
nicht nur deshalb dr ingend bedurft, weil die beiderseitige
Tarifbindung bis dahin über zwei Instanzen hinweg stets
unstreitig war, sondern auch deshalb, weil der Kläger in
beiden Instanzen durch die D -R GmbH vertreten wurde, welche, wie
auch der ihrerseits unstreitig tarifgebundenen Beklagten und
ihren Prozessvertret ern bekannt ist, ihren Rechtsschutz
grundsätzlich nur Gewerkschaftsmitgliedern gewährt. In
Ermangelung einer s olchen Erläuterung ist das nunmehrige
Bestreiten der Tarifbindung des Klägers aus zwei
Gründen unbeachtlich: Z um einen, weil es offensichtlich
ohne sachlichen Hintergrund ins Blaue hinein erfolgt ist, zum
anderen, weil e s sich um ein Verteidigungsmittel handelt, das
bei gehöriger Prozessführung schon erstinstanzlich,
spätestens aber in der Berufungsbegründung hätte
vorgebracht werden müssen, § 67 Abs. 3 und Abs. 4
ArbGG.
42
- Die Anspruchsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungsbrücke ist im Falle des Klä gers
auch erfüllt. Unstreitig hat der Kläger am 23.01.2003
erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden.
43
- Umstände im Sinne des § 8 Nr. 2 TV
Beschäftigungsbrücke, auf Grund derer die Beklagte
ermächtigt wäre, von der Verpflichtung zur
Übernahme des Klägers nach § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke abzuwe ichen, liegen nicht
vor.
44
- Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem Anspruch des
Klägers auf Übernahme in ei n
Anschlussarbeitsverhältnis aber auch keine
Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden
müssen, § 67 Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG.
45
- Die Anspruchsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 TV
Beschäftigungsbrücke ist im Falle des Klä gers
auch erfüllt. Unstreitig hat der Kläger am 23.01.2003
erfolgreich die Abschlussprüfung bestanden.
46
- Umstände im Sinne des § 8 Nr. 2 TV
Beschäftigungsbrücke, auf Grund derer die Beklagte
ermächtigt wäre, von der Verpflichtung zur
Übernahme des Klägers nach § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke abzuwe ichen, liegen nicht
vor.
47
- Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen dem Anspruch des
Klägers auf Übernahme in ei n
Anschlussarbeitsverhältnis aber auch keine Auch die dem
§ 1 Abs. 2 KSchG zu Grunde liegende Unterscheidun g zwischen
personenbedingten und verhaltensbedingten Gründen entspricht
erkennbar nicht dem Willen der Tarifve rtragsparteien; denn es
kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien etwa
in Fällen grober Pfl ichtverletzungen keine Möglichkeit
zur Ablehnung der Übernahme des Auszubildenden hätten
einräumen wollen, obw ohl sich solche Pflichtverletzungen
doch auf die Durchführung eines Arbeitsverhältnisses
belastender auswirken können als personenbedingte
Gründe im engeren Sinne (BAG a.a.O.).
48Personenbedingte Gründe im Sinne von § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungssicherung sind somit im Gegen satz zu den aus
der Arbeitgebersphäre stammenden Gründen des § 8
Nr. 2 TV Beschäftigungsbrücke alle Gründe, di e
aus der Sphäre des Auszubildenden stammen
einschließlich auch verhaltensbedingter Gründe (BAG
a.a.O.).
49
- Andererseits kann aber daraus, dass der Begriff der
personenbedingten Gründ e im Sinne von § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke gegenüber dem gleichlautenden
Begriff des § 1 Abs. 2 KSchG ei genständig auszulegen
ist, auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tarifnorm
dem Arbeitgeber einen led iglich an § 315 BGB und § 75
BetrVG orientierten weiten Ermessensspielraum einräumen
wollte, so dass schon jed e vertretbare und sachbezogene
Überlegung ausreichte, um den Anspruch des Auszubildenden
auf Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis
abzulehnen (BAG NZA 1998, 777).
50
- Vielmehr sind unter "entgegenstehenden personenbedingten
Gründen" im Sinne von § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke in erster Linie solche
Umstände zu verstehen, die einen zweckentsprechen den
Vollzug des Arbeitsverhältnisses, auch unter dem
Gesichtspunkt einer angemessenen Arbeitsleistung und/oder einem
vertragsgerechten Verhalten des übernommenen Auszubildenden
in Frage stellen können (BAG NZA 1998, 777; BAG NZA 1998,
780).
51
- Ausreichende personenbedingte Gründe in diesem Sinne,
die einer Übernahme d es Klägers in ein mindestens
zwölfmonatiges Anschlussarbeitsverhältnis nach der am
23.01.2003 bestandenen Absc hlussprüfung
entgegenstünden, hat die Beklagte nicht darzulegen
vermocht:
52
- Ungeachtet dessen, dass der Begriff der "personenbedingten
Gründe" in § 8 N r. 1 TV Beschäftigungsbrücke
weiter auszulegen ist als derjenige in § 1 Abs. 2 KSchG und
z. B. auch verhaltens bedingte Gründe umfasst, so fällt
darunter doch auch und erst recht der "klassische"
personenbedingte Grund de s § 1 Abs. 2 KSchG im engeren
Sinne, nämlich die Gefahr, dass das
Anschlussarbeitsverhältnis durch krankheitsb edingte
Fehlzeiten in unzumutbarem Umfang gestört werden
könnte.
53
- Auf Grund des bereits angesprochenen unterschiedlichen
Normzwecks von § 8 N r. 1 TV Beschäftigungsbrücke
einerseits, § 1 Abs. 2 KSchG andererseits, können auch
bei der Beurteilung dieses personenbedingten Grundes im Rahmen
des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke die zur
krankheitsbedingten Kündigu ng entwickelten Grundsätze
nicht in jeder Hinsicht übernommen werden.
54
- .Auch im Rahmen des § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke genügt der Arbeitgebe r
seiner Darlegungspflicht jedoch nicht mit dem bloßen
Hinweis auf vergangene Ereignisse, wie etwa während des
Ausbildungsverhältnisses eingetretene Fehlzeiten.
Erforderlich ist vielmehr eine Prognose des Arbeitgebers, i n
welcher Weise und in welchem Ausmaß das
Arbeitsverhältnis in seiner zukünftigen
Durchführung durch zu erwart ende Fehlzeiten belastet sein
wird. Hierfür können in der Vergangenheit liegende
Fehlzeiten zwar von indiziell er Bedeutung sein; dies erspart dem
Arbeitgeber jedoch nicht den Vortrag über Art und Umfang der
drohenden Bee inträchtigung des ggf. nur zwölf Monate
andauernden Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 1998, 777; BAG NZA
1998, 780 ).
55
- Die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers
während der Ausbildungszeit lassen schon eine sog. negative
Zukunftsprognose für die zwölf Monate eines
Anschlussarbeitsverhältnisses nich t zu. So beruhen diese
Fehlzeiten nach den vom Kläger mitgeteilten Diagnosen
teilweise auf Ursachen, die nicht auf eine Wiederholungsgefahr
schließen lassen, wie etwa die bakterielle Meningitis, die
Ellenbogenprellung od er die Unfallfolgen, derent- wegen der
Kläger in der Zeit vom 19.01. bis 01.02.2002 krank
geschrieben war. Rec hnet man solche nicht prognosegeeigneten
Krankheitsursachen heraus, verbleiben nach der Aufstellung der T
kasse vom 23.01.2003 für das Jahr 2002 beispielsweise nur
ganze drei Arbeitstage an potenziell prog noserelevanten
Fehlzeiten übrig.
56Selbst nach der eigenen Darstellung der Beklagten in der
Berufungsbegründung verbleiben nach H erausrechnung sog.
Einmalerkrankungen im Kalenderjahr 2002 lediglich acht
krankheitsbedingte Fehltage. Dabei s ind die Verhältnisse
des Jahres 2002, weil sie unmittelbar dem Zeitraum des vom
Kläger begehrten Anschlussarbe itsverhältnisses
vorausgehen, wesentlich aussagekräftiger als die
Verhältnisse des Jahres 2001, in denen die F ehlzeiten des
Klägers etwas höher lagen. Würden sich die von der
Beklagten für das Jahr 2002 nach Eliminierung der sog.
Einmalerkrankungen ermittelten prognoserelevanten Fehlzeiten im
Jahr der Anschlussbeschäftigung im g leichen Umfang
wiederholen, läge darin bei weitem noch keine so gewichtige
Störung des arbeitsvertraglichen Au
stauschverhältnisses, dass die Beklagte aus diesem Grunde
berechtigt sein könnte, die Übernahme des Klägers
ab zulehnen. Dies bedarf zur Überzeugung des
Berufungsgerichts keiner näheren Begründung.
57
- Hinzu kommt, dass die Beklagte entgegen den Vorgaben der
BAG-Rechtsprechung (a.a.O.) nicht dargestellt hat, in welcher
Weise ein Anschlussarbeitsverhältnis durch etwaige
Fehlzeiten des Klägers belastet sein würde.
58
- Die Beklagte hat auch nicht stimmig dargelegt, dass sie im
Falle einer Über nahme des Klägers in ein
Anschlussbeschäftigungsverhältnis mit unentschuldigten
Fehlzeiten rechnen müsste.
59
- Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger
während seines Ausbildu ngsverhältnisses jemals im
Betrieb unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben wäre.
- Vielmehr beruft sich die Beklagte darauf, dass das
Berufsschulzeugnis für das Schuljah r 2001/2002 120
"unbegründete" Fehlstunden ausweist.
60Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitgeber
personenbedingte Gründe im Sinne von § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke auch aus dem Verhalten des
Auszubildenden in der Berufsschule herleiten kann; denn der
Kläger hat auch in der Berufsschule nicht in dem Sinne
unentschuldigt gefehlt, dass er dem Unterricht ohne objektiv
vorliegenden rechtfertigenden Grund ferngeblieben wäre.
Vielmehr beruht die Zeugniseintragung über d ie
"unbegründete" Versäumnis von Unterrichtsstunden
darauf, dass die Berufsschule bei krankheitsbedingten Fehl zeiten
des Klägers nicht die erforderliche, vom Betrieb
autorisierte schriftliche Entschuldigung erhalten hatt e. Diesen
Zusammenhang hat nach anfänglichem Bestreiten im Schriftsatz
vom 29.09.2003, dort Seite 2, nunmehr a uch die Beklagte
eingeräumt.
61
- Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es dem
Kläger oder der Beklag ten anzulasten ist, dass die
Berufsschule die schriftlichen Entschuldigungen nicht erhalten
hat, kann offen bl eiben. Es mag zu Gunsten der Beklagten
unterstellt werden, dass es allein Sache des Klägers gewesen
wäre, sich die nötigen schriftlichen Entschuldigungen
bei der Beklagten zu besorgen und diese an die Berufsschule zu
übe rmitteln. Aus einem solchen Fehler des Klägers
könnte nämlich nicht die Erwartung hergeleitet werden,
dass der Kläger während des von ihm begehrten
Anschlussarbeitsverhältnisses gleichartige Fehler in einem
Ausmaß begehe n würde, dass dadurch die Interessen der
Beklagten unzumutbar beeinträchtigt wären.
62Zunächst spricht schon viel dafür, dass die
Übermittlung der schriftlichen Entschuldigungen an die
Berufsschule deshalb unterblieben ist, weil der Kläger einem
- ggf. fahrlässig verschuldeten - Missverstä ndnis
unterlegen ist. Das dem dualen Ausbildungssystem eigene
Dreiecksverhältnis zwischen Auszubildendem, Ausb
ildungsbetrieb und Berufsschule fällt jedoch in einem
regulären Anschlussverhältnis weg. Von
maßgeblicher Bede utung ist daher, dass der Kläger
der Beklagten gegenüber während seines gesamten
Ausbildungsverhältniss es seine Melde- und Nachweispflichten
im Krankheitsfall stets ordnungsgemäß erfüllt
hat. Jedenfalls hat die Be klagte hierzu nichts Gegenteiliges
vorgetragen. Es fehlt daher ein Grund für die Annahme, dass
der Kläger in e inem Anschlussarbeitsverhältnis zur
Beklagten nunmehr seine Melde- und Nachweispflichten im
Krankheitsfall ver nachlässigen würde.
63
- Ein personenbedingter Grund, der die Beklagte dazu
berechtigen könnte, die Aufnahme eines
Anschlussarbeitsverhältnisses im Sinne von § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke zu verweigern, lie gt auch nicht
darin, dass dem Kläger die fachliche Eignung für ein
Arbeitsverhältnis als IT-System-Elektronike r fehlen
würde.
64
- Entscheidender Maßstab für die fachliche Eignung
eines Auszubildenden für e ine spätere
Berufstätigkeit ist das Ergebnis der Abschlussprüfung
der Berufsausbildung. Dies liegt bereits in der Natur der Sache,
hat diese Abschlussprüfung doch gerade den Sinn,
festzustellen, ob und in welchem Grade d er Auszubildende
fachlich für eine Tätigkeit auf dem Gebiet seines
Ausbildungsberufs geeignet ist. Das Zeugnis über die
bestandene Abschlussprüfung bescheinigt dem Auszubildenden,
dass er in mindestens ausreichendem Maße über die
fachlichen Voraussetzungen verfügt, um eine
Berufstätigkeit in seinem Ausbildungsberuf aufnehmen zu
können. Das Ausbildungszeugnis bescheinigt die
Qualifikation, auf dem Niveau eines Berufsanfängers in dem
erle rnten Ausbildungsberuf tätig werden zu können.
Mehr als die fachliche Eignung, wie sie ein Berufsanfänger
nach abgeschlossener Berufsausbildung aufweist, kann
naturgemäß auch ein Arbeitgeber in einem der in §
8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke beschriebenen
Arbeitsverhältnisse nicht verlangen.
- Der Wortlaut dieser Tarifnorm könnte dafür
sprechen, dass die Tarifvertragsparteien mi t der Voraussetzung
der "erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung" die fachliche
Eignung des zu übernehmenden Auszubildenden bereits
abschließend geregelt haben. Dies hätte zur Folge,
dass im Rahmen des § 8 Nr. 1 TV Besc
häftigungsbrücke jeder Auszubildende, der die
Abschlussprüfung besteht, als fachlich geeignet anzusehen
wäre, ohne dass das Gegenteil im Rahmen des Merkmals
entgegenstehender personenbedingter Gründe geltend gemac ht
werden könnte.
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- Ob eine solche Auslegung des § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke zutrifft ode r ob auch Fälle
- wie z. B. bei einer nur knapp bestandenen
Wiederholungsprüfung - denkbar sind, in denen im R ahmen der
"personenbedingten Gründe" auch fachliche Mängel
angeführt werden können, bedarf im vorliegenden Fal l
jedoch ebenfalls keiner Entscheidung und kann dahinstehen. Zur
Überzeugung des Berufungsgerichts muss nämlic h im
Rahmen des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke
jedenfalls der ausweislich seines Abschlusszeugnisses in jeder
Hinsicht durchschnittlich qualifizierte Auszubildende als
fachlich geeignet für einen Berufseinstieg in entsprechender
Tätigkeit angesehen werden. Wenn nämlich nicht einmal
der ausweislich des Ergebnisses der A bschlussprüfung glatt
durchschnittlich qualifizierte Auszubildende damit für ein
Anschlussarbeitsverhältnis im Sinne des § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke fachlich qualifiziert ist, wird
diese Tarifnorm weitestgehend ihr es Sinnes beraubt.
Auszubildende, die in der Abschlussprüfung Spitzennoten
erreichen, bedürfen nämlich in alle r Regel keiner
unterstützenden Hilfestellung beim Berufseinstieg, wie sie
§ 8 Nr. 1 TV Beschäftigungsbrücke ge ben
will.
- Der Kläger hat seine Abschlussprüfung mit der
Gesamtnote befriedigend bestanden. Ebenf alls hat er in beiden
Prüfungsteilen als Gesamtergebnis ein Befriedigend erzielt,
und selbst wenn man alle auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesenen
Einzelnoten betrachtet, ergibt sich ein glatter Durchschnitt von
befriedig end. Das Abschlusszeugnis seiner Prüfung belegt
also, dass der Kläger für einen Berufseinstieg in den
Beruf de s Informations- und
Telekommunikationssystem-Elektronikers fachlich geeignet
ist.
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- Schließlich kann die Beklagte dem Kläger ein
Anschlussarbeitsverhältnis nac h § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke auch nicht mit dem Hinweis
verweigern, dass der Kläger über charakterliche
Mängel verfüge, die ein solches mindestens
zwölfmonatiges Arbeitsverhältnis unzumutbar belasten
würden.
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- Soweit sich die Beklagte teilweise auf schlagwortartige
Bewertungen beschrä nkt, sind ihre Darlegungen schon
unsubstantiiert.
- Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit dem Versuch, die
Vorgänge um die fehlenden sch riftlichen Entschuldigungen
für die Berufsschule zu klären und im Zusammenhang mit
der Anfertigung der Projekt arbeit des Klägers auf konkrete
Vorfälle eingeht, ist ihr - wie dies auch schon das
Arbeitsgericht getan hat - einzuräumen, dass, wenn der
Sachvortrag der Beklagten zutrifft, der Kläger sich
verschiedentlich nicht richti g verhalten hat. Auch hieraus
ergibt sich jedoch, selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als
Gesamtheit bet rachtet, noch nicht die Prognose, dass
während eines zwölfmonatigen
Anschlussarbeitsverhältnisses im Sinne von § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke eine gedeihliche Zusammenarbeit
mit dem Kläger wahrscheinlich nicht möglich sein
würde.
- Die meisten Beanstandungen der Beklagten stammen aus
Vorgängen im Zusammenhang mit der Anfertigung der
Projektarbeit des Klägers. Diese Projektarbeit war
wesentlicher Bestandteil seiner Abschlussp rüfung. Dies
bedeutet zweierlei: Zum eine handelt es sich um ein
Tätigkeitsfeld, dessen mehr oder weniger gelu ngene
Bewältigung in erster Linie dem Interesse des Klägers
selbst diente. Es macht einen Bewertungsunterschie d aus, ob der
Kläger sich bei der Anfertigung der Projektarbeit mit von
ihm an den Tag gelegten Unzulänglichke iten in erster Linie
nur selbst schaden konnte oder ob es um die Erfüllung von
Pflichten ging, die in erster L inie die Belange der Beklagten
betrafen. Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass es e inen Unterschied macht, ob der Kläger
bei der Anfertigung der Projektarbeit von der Beklagten
angebotene Hilfe stellungen ungenutzt ließ oder ob er im
Interesse der Beklagten bestehende Pflichten
vernachlässigte. Es triff t zwar zu, dass auch im Rahmen
einer solchen Hilfestellung getroffene Terminsvereinbarungen und
sonstige Abspr achen grundsätzlich einzuhalten sind. Es
wiegt jedoch weniger schwer und lässt nicht ohne weiteres
auf eine Wi ederholungsgefahr in einem
Anschlussarbeitsverhältnis schließen, wenn die vom
Kläger im Rahmen der Projektarbe it nach Darstellung der
Beklagten nicht eingehaltenen Absprachen zuvörderst in
seinem eigenen Interesse getrof fen worden waren.
- Zum anderen bedeutet die Zugehörigkeit der Projektarbeit
zu der Abschlussprüfung des K lägers, dass sich der
Wert der von ihm geleisteten Arbeit ebenfalls wesentlich aus dem
Ergebnis der Abschlussp rüfung ableiten lässt. So ist
in dem Prüfungszeugnis die Durchführung und
Dokumentation einer betrieblichen Pr ojektarbeit zwar mit
ausreichend bewertet worden, für die Präsentation der
betrieblichen Projektarbeit mit Füh rung eines
Fachgesprächs erzielte der Kläger jedoch die
überdurchschnittliche Note gut, so dass er auch in die sem
Prüfungsteil insgesamt mit der Note befriedigend eine glatte
Durchschnittsleistung bescheinigt erhielt.
- Das Verhalten eines Auszubildenden bei der Anfertigung einer
Prüfungsarbeit lässt auch nur sehr bedingt
Rückschlüsse darauf zu, ob und inwieweit sich der
Auszubildende in einem späteren Arbeitsver hältnis als
teamfähig erweist. Jedenfalls reichen die Darlegungen der
Beklagten nicht für die Annahme aus, das s der Kläger
sich während eines zwölfmonatigen
Anschlussarbeitsverhältnisses nicht im erforderlichen
Maße in e in Arbeitsteam integrieren ließe oder gar
Störungen des Betriebsfriedens von ihm zu befürchten
wären.
-
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- Bei alle dem bleibt auch in Erinnerung zu rufen, dass der
Kläger während de r Gesamtdauer seines
Ausbildungsverhältnisses jedenfalls kein solches
Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, das die Beklagte zum
Ausspruch einer schriftlichen Abmahnung veranlasst
hätte.
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- Demnach konnte die Berufung der Beklagten gegen das
zutreffende arbeitsgerichtliche Ur teil vom 09.04.2003 keinen
Erfolg haben. Auch wenn das Übernahmearbeitsverhältnis
des § 8 Nr. 1 TV Beschäftigu ngsbrücke nach der
Rechtsprechung des BAG nur exakt für die auf den Tag der
Abschlussprüfung folgenden zwölf K alendermonate
beansprucht werden kann und danach nur noch ein Anspruch auf
Entschädigung in Geld in Frage komm t (BAG NZA 1998, 778),
war die Erfüllung des dem Kläger nach § 8 Nr. 1 TV
Beschäftigungsbrücke zustehenden Ans pruchs im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht noch möglich.
70III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
ZPO.
71Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war - dem Antrag
der Beklagten entsprechend - die Revision zuzul assen.
72RECHTSMITTELBELEHRUNG
73Gegen dieses Urteil kann von ......
74R E V I S I O N
75eingelegt werden.
76Die Revision muss
77innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
78schriftlich beim
79Bundesarbeitsgericht
80Hugo-Preuß-Platz 1
8199084 Erfurt
82Fax: (0361) 2636 - 2000
83eingelegt werden.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, späteste ns mit
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9
Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
85Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter zeichnet sein.
86* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht
verlängert werden.