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Eine Abfindung, die dazu dienen soll, die Nachteile auszugleichen, die durch einen betriebsbedingten Arbeitspatzverlust verursacht werden, unterliegt auch dann der allgemeinen 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 a. F. BGB und nicht der kurzen Verjährung gemäß § 196 I Nr. 8 u. 9 BGB a. F., wenn sie nicht in einem Sozialplan, sondern per Gesamtzusage oder individuell versprochen wird.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2002 in Sachen
12 Ca 10111/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um einen zur Konkurstabelle angemeldeten Abfindungsanspruch des Klägers.
3Der am 22.04.1940 geborene Kläger war seit September 1982 bei der Firma J B KG beschäftigt. Er wurde zuletzt als Kraftfahrer eingesetzt und verdiente 4.191,45 DM brutto monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer ordentlichen fristgerechten betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 01.03.1995 mit Ablauf des 31.08.1995. Zusammen mit dem Kläger wurde auch den übrigen Arbeitnehmern der J B KG gekündigt. Am 02.05.1995 wurde über das Vermögen der J B KG (im folgenden "Gemeinschuldnerin" genannt) das Konkursverfahren eröffnet. Dieses war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hatte gegen die ihn betreffende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben. Soweit andere Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin fristgerecht Kündigungsschutzklagen erhoben hatten, sind diese seit 1995 unterbrochen.
4Der Kläger wurde im Mai 1995 vom Konkursgericht aufgefordert, etwaige Forderungen bis zum 21.06.1995 zur Konkurstabelle anzumelden. Der Kläger reagierte hierauf zunächst nicht.
5Am 12.12.1997 verstarb der Kaufmann A B , der Inhaber der Gemeinschuldnerin.
6Am 07.06.1999 beantragte der Kläger beim zuständigen Gericht die Feststellung einer Abfindungsforderung in Höhe von 104.775,00 DM zur Konkurstabelle. Am 14.09.1999 trug das Amtsgericht in die Konkurstabelle ein, dass die Forderung vom Konkursverwalter bestritte werde. Unter dem 16.10.2001 erhob der Kläger die vorliegende Klage.
7Der Kläger hat behauptet, im Februar 1995 habe er gerade in der Werkstatt gearbeitet, als er mit anderen Kollegen zusammen von dem Kaufmann A B in den Aufenthaltsraum gebeten worden sei. Dort habe dieser ihnen gesagt, sie sollten sich im Hinblick auf die zu erwartenden Kündigungen keine Sorgen machen. Geld sei genug da. Die Firma zahle eine Abfindung in Höhe von zwei Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr.
8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zusage des Inhabers der Gemeinschuldnerin könne nicht losgelöst von dem diesem damals möglicherweise schon bekannt gewesenen Umstand gesehen werden, dass ein Konkurs drohe. Der Inhaber der Gemeinschuldnerin sei wohl kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens noch davon ausgegangen, sein Unternehmen retten zu können. Jedenfalls sollten, ihm zufolge, noch ausreichend Vermögenswerte vorhanden sein, um die Arbeitnehmer, die im Rahmen der ungewissen wirtschaftlichen Entwicklung das Unternehmen möglicherweise verlassen mussten, für die Zukunft finanziell abzufedern. In diesem Zusammenhang solle nicht unerwähnt bleiben, dass der Inhaber der Gemeinschuldnerin sich auch sonst stets großzügig geriert habe.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Forderung des Klägers in Höhe von 104.775,00 DM zur Konkurstabelle festzustellen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat die behauptete Abfindungszusage bestritten und sich im übrigen darauf berufen, dass die Forderung gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 8 und 9 BGB a.F. der zweijährigen Verjährungsfrist unterliege und folglich verjährt sei.
14Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch , D , T und Sch . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.12.2002 Bezug genommen.
15Mit Urteil vom 11.12.2002 hat das Arbeitsgericht Köln der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Beklagten am 04.04.2003 zugestellt. Dieser hat hiergegen am 30.04.2003 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 04.07.2003 - am 16.06.2003 begründet.
16Der Beklagte beanstandet, dass das Arbeitsgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Zwar sei es zutreffend, dass sämtliche Zeugen übereinstimmend eine Abfindungszusage in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr bekundet hätten. Auffallend sei jedoch, dass sich die Bekundungen der Zeugen im wesentlichen auf diese "Kernaussage" beschränkt habe. An nähere Umstände und den genauen Inhalt der Zusage habe sich kein Zeuge erinnern können. Nicht ausreichend gewürdigt worden sei auch der Umstand, dass alle Zeugen ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang dieses "Musterverfahrens" hätten, da sie zum Teil selbst erhebliche Abfindungsansprüche zur Konkurstabelle angemeldet hätten.
17Weiterhin macht der Beklagte geltend, dass die Forderung des Klägers gemäß § 196 Abs. 1, Nr. 8 und 9 BGB a.F. verjährt sei. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.10.2001 über die Verjährung von Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
18Abgesehen davon, dass die Richtigkeit jener Entscheidung ohnehin zweifelhaft sei, bestehe bei der individualvertraglich zugesagten Abfindung sehr wohl jene Verdunkelungsgefahr, die das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf das Schriftformerfordernis bei Betriebsvereinbarungen für Sozialpläne verneint habe.
19Darüber hinaus macht der Beklagte nunmehr auch geltend, dass die Ansprüche verwirkt seien. Nachdem der Kläger auf die Aufforderung des Konkursgerichts im Mai 1995, mögliche Ansprüche bis spätestens 21.06.1995 zur Konkurstabelle anzumelden, nicht reagiert gehabt habe, habe er, der Konkursverwalter nicht mehr mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis rechnen müssen. Auch das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment sei gegeben.
20Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,
21das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2002 - 12 Ca 10111/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
22Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
23die Berufung des Beklagten zurückzuweisen Der Kläger verteidigt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
24Zutreffend habe das Arbeitsgericht seiner Entscheidung auch die Ausführungen des BAG in seiner Entscheidung vom 30.10.2001 zur Frage der Verjährung von Sozialplanansprüchen zu Grunde gelegt. Ebenso wie bei Sozialplanansprüchen habe auch im vorliegenden Fall die Zusage der Abfindungen eine zukunftsorientierte Funktion gehabt, indem sie dazu habe dienen sollen, Nachteile wegen einer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist möglichen Zeit der Arbeitslosigkeit und späterer Verdiensteinbußen auszugleichen und abzumildern. Der Arbeitnehmer, dem vor Eröffnung eines Konkursverfahrens durch den späteren Gemeinschuldner seine künftige Absicherung zugesagt werde, müsse darauf vertrauen können, dass diese Zusage auch bei Durchführung des Konkursverfahrens berücksichtigt werde.
25Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Er, der Kläger habe vier Jahre benötigt, um Licht in seine Angelegenheit zu bringen. Die Kündigungsschutzverfahren derjenigen Kollegen, die sich klageweise gegen ihre Kündigung gewehrt hätten, seien seit Beginn des Konkursverfahrens im Jahre 1995 unterbrochen. Die Arbeitnehmer seien über den Fortgang des Konkursverfahrens und den jeweiligen Sachstand nicht informiert worden. Abgesehen davon seien, wie sich aus der Konkursakte ergebe, bereits zum Stichtag 31.12.1995 Arbeitnehmerabfindungen in Höhe von 153.465,40 DM angemeldet gewesen. Dies zeige, dass es für den Beklagten nicht völlig überraschend gewesen sein könne, dass er sich Abfindungsansprüchen von Seiten der ehemaligen Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin ausgesetzt sehe. Zum damaligen Zeitpunkt habe auch der Inhaber der Gemeinschuldnerin noch gelebt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Regelung des § 142 KO einer Verwirkung des Anspruchs entgegenstehe. Lasse das Gesetz die nachträgliche Anmeldung einer Konkursforderung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu, scheide eine Verwirkung von vornherein aus.
26Nach den Informationen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist derzeit mit einer Konkursquote von ca. 75 % zu rechnen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
29II. Die Berufung des Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis und in der Begründung zutreffend stattgegeben. Die Angriffe des Berufungsklägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil könne nicht zum Erfolg führen.
30Diese Voraussetzungen seien jedoch bei einer Sozialplanabfindung nicht erfüllt. Diese stelle kein Äquivalent für eine erbrachte Arbeitsleistung dar. Sie folge zwar aus dem Arbeitsverhältnis, jedoch sei ihr Zweck auf die durch die Betriebsänderung verursachte künftige Lage des Arbeitnehmers bezogen. Dem stehe auch die pfändungsrechtliche Behandlung von Sozialplanabfindungen als Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO nicht entgegen. Bei dem Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan stehe vielmehr die Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion im Vordergrund. Wie § 112 Abs. 1 BetrVG zeige, dienten Sozialplanabfindungen dem Ausgleich oder der Milderung der Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung zukünftig entstehen. Die Sozialplanleistung solle für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld darstellen. Die zukunftsorientierte Funktion der Sozialplanabfindung, Nachteile wegen einer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist möglichen Zeit der Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung in einem schlechter bezahlten Arbeitsverhältnis auszugleichen oder zu mildern, stehe einem Lohn- oder Gehaltscharakter der Sozialplanabfindung im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a.F. entgegen. Die Sozialplanabfindung werde nicht für einen bestimmten Zeitraum der Arbeitsleistung gezahlt. Sie werde auch nicht durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses verdient. Sie diene nicht dem Zweck, geleistete Arbeit zusätzlich zu entgelten, nicht dem Zweck, nicht erhaltene Vergütung zu ersetzen oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schaden auszugleichen. Sie falle trotz der weiten Definition des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV auch nicht unter die Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Der Anspruch stehe nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zu der in einem bestimmten Zeitabschnitt erbrachten Arbeitsleistung.
36Es handele sich insbesondere auch nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens, das häufig vorkomme und deshalb eine baldige Klärung der Rechtslage erfordere, weil sonst eine in kurzer Zeit eintretende Verdunkelung zu befürchten sei. Bei der Sozialplanabfindung bestehe nicht die typische Gefahrenlage, die Anlass für die Einführung der kurzfristigen Verjährungsfrist gewesen sei (BAG a.a.O.).
37III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
48Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG bestand Anlass, die Revision zuzulassen, da die Frage zu klären ist, ob die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2001 über die Verjährung von Sozialplanabfindungen aufgestellt hat, auch für die Verjährung von Abfindungsansprüchen außerhalb eines Sozialplans Anwendung finden.