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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 325/02

Datum:
12.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Sa 325/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0212.7SA325.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4159/01
Schlagworte:
Anwendung des bis zum 31.12.2001 geltenden "alten" Prozessrechts; Berufungsverfahren; Berufungsbegründungsfrist; Unterbrechung
Normen:
§ 240 ZPO; §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 S. 2 ZPO a. F.; §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 520 Abs. 2 S. 1 ZPO n. F., § 26 Nr. 5 EGZPO; § 249 Abs. 1 ZPO; § 233 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. War die mündliche Verhandlung, auf die das mit der Berufung angegriffene Urteil ergangen ist, vor dem 31.12.2001 geschlossen, ist auf das Berufungsverfahren das Prozessrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (BAG NZA 03, 176). Dies folgt aus § 26 Nr. 5 EGZPO.

2. Wird in einem solchen Fall das Berufungsverfahren gemäß § 240 ZPO vorübergehend unterbrochen, während die Berufungsbegründungsfrist läuft, so beträgt die gemäß § 249 Abs. 1 ZPO mit dem Ende der Unterbrechungswirkung von neuem zu laufen beginnende Frist weiterhin gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG a. F. nur einen Monat.

3. Ein Irrtum des sachbearbeitenden Rechtsanwalts über diese Rechtslage ist nicht unverschuldet i. S. v. § 233 ZPO.

 
Tenor:

Der Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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