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1. Enthält ein Arbeitsvertrag folgende Vergütungsvereinbarung: "Es wird ein mo-natlicher Bruttolohn von DM... vereinbart. Die Eingruppierung erfolgt nach der Tarifgruppe XY, DM... des jeweils gültigen Lohntarifvertrags," so steht dem Ar-beitnehmer Vergütung in derjenigen Höhe zu, die der tariflich richtigen Eingrup-pierung des fraglichen Tarifwerks entspricht, auch wenn der Arbeitgeber nicht originär tarifgebunden ist.
2. Zur Eingruppierung einer im Wareneingangsbereich eines großen Warenver-teilzentrums beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß Lohngruppe II des § 2 LohnTV Einzelhandel NRW.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.11.2002 in Sachen 6 Ca 2958/02 wird in ihrem Hauptantrag zurückgewiesen.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin hin wird das oben ge-nannte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wie folgt abgeän-dert
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2002 in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohn-tarifvertrages Einzelhandel NRW eingruppiert und die Be-klagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Maßgabe der Lohngruppe II Lohnstaffel b) zu vergüten.
Der weitergehende Hilfsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin monatlich zustehenden arbeitsvertraglichen Vergütung.
3Die Beklagte betreibt in M bei B ein Warenlager mit der Funktion eines sog. Verteilzentrums, in dem ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Klägerin ist seit dem 17.09.1997 in dem Verteilzentrum M als gewerbliche Arbeitnehmerin im Bereich des Wareneingangs beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört das Entladen von LKW`s und die Wareneingangskontrolle. Das Entladen der LKW`s geschieht mit Hilfe einer sog. Elektroameise, einem Gabelhubwagen vom Typ ERE 20, der über eine Hubfähigkeit von 12,5 cm und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h verfügt. Die Klägerin fährt mit der Elektroameise über eine Rampe auf die Ladefläche der ankommenden LKW, nimmt dort die geladenen Warenpaletten auf und transportiert diese zu auf dem Boden markierten Palettenstellplätzen im Wareneingangsbereich. Die auf den Paletten befindlichen Warenkartons sind gestretcht, d. h. im Ganzen mit Folie eingeschweißt. Pro LKW werden ca. 34 Paletten angeliefert. Die Paletten sind ca. 1,5 m hoch beladen. Die auf den abgestellten Paletten befindliche Ware kontrolliert die Klägerin mittels eines Handcomputers, der an das in dem Verteilzentrum installierte elektronische Lagerverwaltungssystem angeschlossen ist, auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Klägerin verrichtet ihre Tätigkeiten im Team. Nach Abschluss der Wareneingangskontrolle werden die im Wareneingangsbereich, auch Bevorratungsbereich genannt, abgestellten Warenpaletten von Gabelstaplerfahrern in das eigentliche Hochregallager verbracht. Wegen weiterer Einzelheiten der Arbeitsaufgaben der Klägerin wird auf den arbeitsgerichtlichen Tatbestand Bezug genommen.
4Die ursprünglich nur befristet und als Teilzeitbeschäftigte eingestellte Klägerin ist auf Grund einer Vertragsänderung vom 24.02.1998 unbefristet und auf Grund einer weiteren Vertragsänderung vom 13.03.2001 nunmehr auch im Umfang einer Vollzeittätigkeit beschäftigt. Ansonsten gelten weiterhin die Bedingungen des Arbeitsvertrages der Parteien vom 09.09.1997 (Bl. 5 - 7 d. A.).
5Ziffer 2 dieses Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
6"2. Einkommen
7Es wird ein monatlicher Bruttolohn von 1.404,00 DM/TZ vereinbart.
8Die Eingruppierung erfolgt nach der Tarifgruppe L II a 2.586,00 DM des jeweils gültigen Lohntarifvertrages.
9Soweit dm über die Bestimmungen des Tarifvertrags hinausgehende Leistungen erbringt, ist dm berechtigt, diese gewährten Leistungen auf etwaige tarifliche Erhöhungen voll anzurechnen."
10Ziffer 5 des Arbeitsvertrages bestimmt:
11"5. Tarifliche Bestimmungen
12Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen vereinbart sind, gelten die jeweiligen aktuellen Mantel- und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels."
13Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
14Die Beklagte, die insgesamt über 11.000 Mitarbeiter beschäftigt, verfügt über kein eigenes Vergütungsgruppenschema. Mit Schreiben vom 11.06.2002 machte die Klägerin geltend, dass sie richtigerweise in die Lohngruppe II Lohnstaffel c) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren sei. Diesen Anspruch und die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen den Lohngruppen II Lohnstaffel a) und II Lohnstaffel c) für die Zeit vom 01.01. bis 31.07.2002 hat die Klägerin sodann mit der vorliegenden Klage rechtshängig gemacht.
15Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die "richtige" Eingruppierung im Sinne des Lohntarifvertrages zustehe. Die Klägerin hat im Einzelnen begründet, warum sie meint, dass die von ihr arbeitsvertraglich zu verrichtende Tätigkeit die Oberbegriffe der Lohnstaffel c), nämlich das Erfordernis von "besonderer Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung" erfülle. Auf die Darstellung im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
16Die Klägerin hat beantragt,
17Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hat in erster Linie die Auffassung vertreten, es komme auf die Eingruppierungssystematik des Lohntarifvertrages Einzelhandel NRW nicht an; denn die Regelung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien sei als eine konstitutive Eingruppierungsvereinbarung zu verstehen, die nicht einer gerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliege. Lediglich die Entgelthöhe habe sich arbeitsvertraglich nach dem jeweils gültigen Lohntarifvertrag richten sollen.
22Selbst bei Anwendung des Lohntarifvertrages bestehe der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch jedoch nicht. Die Beklagte hat näher ausgeführt, warum sie der Meinung ist, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohnstaffel c) der Lohngruppe II nicht gegeben seien.
23Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 26.11.2002 die Klage abgewiesen. Es hat dabei angenommen, dass durch die Regelung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien die Eingruppierungsregeln des Lohntarifvertrags Einzelhandel NRW in Bezug genommen worden seien, so dass die im Arbeitsvertrag genannte Eingruppierung der gerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliege. Es ist jedoch im Folgenden zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohnstaffel c) der Lohngruppe II nicht habe darlegen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die vollständigen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
24Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 09.12.2002 zugestellt. Sie hat hiergegen am 07.01.2003 Berufung eingelegt und diese am 20.02.2003 begründen lassen.
25Die Klägerin meint, ihre Tätigkeit erfülle die Voraussetzung der Lohngruppe II Lohnstaffel c). Ihre Tätigkeit zeichne sich durch besondere Geschicklichkeit aus. Ihre Tätigkeit sei komplexer als diejenige, die von den Arbeitnehmern der Lohnstaffel a) verlangt werde. Schon beim Fahren mit dem ERE 20 Elektro-Schnellläufer sei besondere Geschicklichkeit erforderlich. Sie müsse mit diesem Gerät an die auf dem LKW geladenen Paletten heranfahren, so dass sie mit den Gabeln die Paletten optimal greifen könne. Beim Herausfahren aus dem LKW müsse häufig ein Niveauunterschied zwischen Laderampe und Wareneingangshalle überwunden werden. Sie müsse umsichtig fahren, damit die Ladung nicht verrutsche und andere Kollegen weder gestört noch gefährdet würden. Dann müsse ein geeigneter Platz für die Palette gesucht werden, der raumsparend sei, aber Platz genug lasse, um die Palette von allen Seiten bedienen zu können. Insgesamt seien in der Halle ca. 30 Gabelhubwagen unterwegs, die mit bis zu 10 km/h durch die Halle führen. Auch die schwierige Körperhaltung - die Elektroameise müsse im Stehen und rückwärts gefahren werden - steigere die Anforderungen an die Gewandtheit.
26Auch beim Überprüfen der Paletten sei Geschicklichkeit erforderlich. Hier gehe es darum, zügig zu erkennen, ob es sich um Mischpaletten oder sortenreine Paletten handele, wieviele Kartons auf der Palette gelagert seien und in welchen Verpackungseinheiten die Produkte geliefert würden. Mit der Kenntnis von durchschnittlich 4.500 bis 5.000 Artikeln könne die Klägerin die Lage rasch überschauen und die entsprechenden Daten in den ihr zur Verfügung gestellten Handcomputer eingeben. Auch die Bedienung des Handcomputers sei nur durch besondere Geschicklichkeit möglich. Über ca. 35 Eingabetasten müsste die Klägerin den jeweils angezeigten Sollstand bestätigen oder eine Korrektur anmelden.
27Die besondere Geschicklichkeit zeige sich also in der Breite der Anforderungen ebenso wie im reibungslosen Ineinandergreifen der einzelnen Arbeitsschritte.
28Zudem sei für die Tätigkeit auch Übung und Erfahrung erforderlich. Um das komplette System des Wareneingangs kennen zu lernen, sei eine Einarbeitungszeit von einem Monat zu veranschlagen. Gerade weil durch die hochtechnisierte Lagerverwaltung Fehler relativ selten vorkämen, sei die Anforderung an eine Kontrolltätigkeit besonders hoch. Die Fehlerquelle liege nicht darin, dass die Klägerin dem Computer eine falsche Packungsgröße oder Artikelart eingebe. Dann nämlich "meckere" das System. Die Fehlerquelle liege vielmehr in der Versuchung, dass die Klägerin das bestätige, was der Computer vorgibt. Es erfordere somit hohe Konzentration und Kenntnisse über die umgesetzten Warenwerte und damit Verantwortungsbewusstsein, damit trotz der Vorgaben korrekt gezählt werde.
29Weiterhin führt die Klägerin aus, sie erfülle sogar das Richtbeispiel des Hubstaplerfahrers der Lohnstaffel c). Das ERE-Schnellgerät habe einen Hub von 12,5 cm und könne Paletten nicht nur transportieren, sondern auch stapeln.
30Nunmehr macht die Klägerin weiter geltend, dass sie hilfsweise zumindest in die Lohngruppe II Lohnstaffel b) einzugruppieren sei. So handele es sich bei dem ERE-Schnellgerät um ein durch Akkumulatoren betriebenes wendiges Fahrzeug, also einen Elektrokarren.
31Ferner sei die Klägerin Lagerarbeiterin und Packerin im Sinne der Lohnstaffel b). Mit der Tätigkeit einer Lagerarbeiterin seien sämtliche Tätigkeiten erfasst, die in einem Warenlager verrichtet werden. Die Fahrten mit dem Elektrokarren und die Lagerarbeiten machten zusammen 100 % der Tätigkeit der Klägerin aus. Seien Richtbeispiele erfüllt, so seien gleichzeitig die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale im Oberbegriff der Lohngruppe als erfüllt anzusehen. Auch der Oberbegriff der Lohngruppe II Lohnstaffel b) "körperlich schweres Arbeiten" sei als erfüllt anzusehen. Unter "körperlich schwerem Arbeiten" sei hier nicht nur eine Tätigkeit gemeint, die erhebliche Muskelkraft erfordere. Das Eingruppierungsmerkmal könne vielmehr auf Grund belastender Umstände der Arbeit auch bei typischen Frauenarbeiten vorliegen. Belastend seien insbesondere die klimatischen Verhältnisse im Wareneingangsbereich, ferner die in dem Lager herrschende Lärmbelästigung mit einem Lärmpegel von gemessenen ca. 80 bis 85 Dezibel. Außerdem sei das Fahren mit dem ERE-Schnellgerät rückenschädigend, da die Gräte über keine Stoßdämpfer verfügten. In der erforderlichen Aufmerksamkeit, Umsicht und Reaktionsschnelle lägen besondere Stressfaktoren. Auch müsse sie sich bei ihrer Kontrolltätigkeit bücken und strecken, Kartons bis 50 kg heben, ziehen und mit eventuell kalten Fingern oder behandschuhten Händen öffnen.
32Die Klägerin beantragt nunmehr,
33das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 6 Ca 2958/02 -, aufzuheben, und nach den diesseits gestellten Anträgen aus der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 26.11.2002 zu erkennen;
34hilfsweise
35festzustellen, dass die Klägerin seit dem 01.08.2002 in die Lohngruppe II b) des Lohntarifvertrages Einzelhandel NRW eingruppiert und die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin nach der Lohngruppe II b) zu vergüten und den sich daraus ergebenden Bruttodifferenzbetrag mit 7,47 % ab dem 11.09.2002 zu verzinsen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung der Klägerin einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages zurückzuweisen.
38Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass der Arbeitsvertrag der Parteien eine individuelle Vergütungsvereinbarung enthalte, nicht auf die Eingruppierungssystematik des Lohntarifvertrages Einzelhandel NRW verweise und somit auch keiner arbeitsgerichtlichen Richtigkeitskontrolle unterliege.
39Gleichwohl seien auch die einzelnen Eingruppierungsmerkmale der von der Klägerin begehrten höheren Vergütungsgruppen nicht erfüllt. Die von der Klägerin zu bedienende Elektroameise könne auf Grund ihres geringen Hubs nicht stapeln und sei somit kein "Hubstapler" im Sinne der Lohnstaffel c). Es bedürfe für die Bedienung der Elektroameise auch keiner besonderen Geschicklichkeit. Die Ware auf den Paletten sei mittels einer Folie so fest fixiert, dass die Kartons beim Transport nicht verrutschen könnten. Die Paletten seien lediglich an markierten Stellen abzustellen. Das Verbringen ins Hochregallager sei nicht Aufgabe der Klägerin. Die Paletten würden lediglich auf einer Höhe von knapp über dem Bodenniveau bewegt. Im Bereich des Wareneingangs seien in der Regel lediglich sechs ERE 20 unterwegs. Die Höchstgeschwindigkeit müsse von dem Fahrer nicht ausgenutzt werden. Das Fahren geschehe weder in ergonomisch schwieriger Körperhaltung noch sei es kompliziert oder bedürfe gesteigerter Gewandtheit. Auch das Überprüfen der Paletten bedürfe keiner besonderen Geschicklichkeit, da die Lagerverwaltung EDV-gesteuert sei und die Klägerin lediglich den vom System vorgegebenen Befehlen folgen müsse. Die Klägerin müsse lediglich die Handhabung des Handcomputers einstudieren, die auf wenige Funktionen beschränkt sei. Nähere Artikelkenntnis sei nicht erforderlich. Die Tätigkeit sei Routine und innerhalb eines Tages erlernbar.
40Auch die Lohnstaffel b) der Lohngruppe II komme nicht in Betracht. Die Elektroameise sei kein "Elektrokarren" im Sinne dieser Lohngruppe. Auch verrichte die Klägerin zu 3/4 ihrer Arbeitszeit Kontrolltätigkeiten. Ferner sei die Klägerin auch nicht Lagerarbeiterin im Sinne der Lohnstaffel b). Für die Eingruppierung in Lohngruppe II b) genüge das Arbeiten in einem Lager als solches nicht, weil regelmäßige Lagertätigkeiten auch in anderen Richtbeispielen der Lohngruppe II und auch bei der Lohnstaffel a) erwähnt seien. Deshalb definiere sich der "Lagerarbeiter und Packer" der Lohnstaffel b) nur über das Abgrenzungsmerkmal der körperlich schweren Arbeit, die im Falle der Klägerin nicht gegeben sei.
41Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 20.02.2203 und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.03.2003 Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
44II. In ihren Hauptanträgen konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Feststellung, dass die Klägerin in die Lohngruppe II Lohnstaffel c) des Lohntarifvertrages Einzelhandel NRW einzugruppieren sei, zu Recht abgelehnt.
45"Der Begriff des Lagerarbeiters ist aus sich heraus auslegbar, enthält keinen unbestimmten Rechtsbegriff und kehrt auch in keiner anderen Lohnstaffel als Tätigkeitsbeispiel wieder. Damit ist grundsätzlich derjenige, der als Lagerarbeiter anzusehen ist, in Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV eingruppiert.
64Unter einem Lagerarbeiter ist ein gewerblicher Arbeitnehmer (Arbeiter) zu verstehen, der in einem Warenlager arbeitet. Dies entspricht der Bedeutung des Wortes in der Kaufmannssprache, d. h. in der spezifischen Sparte des Handels - sei es Einzelhandels oder Großhandels -, in der die Klägerin tätig ist (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band IV 1982, Seite 380, 381). Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Die Klägerin übt eine vorwiegend körperlich mechanische Tätigkeit aus und ist damit nach der Verkehrsanschauung gewerbliche Arbeitnehmerin und Arbeiterin, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Sie ist ferner in einem Warenlager beschäftigt und folglich auch Lagerarbeiterin."
65"Der Beklagten ist einzuräumen, dass in den Lohnstaffeln a) und c) der Lohngruppe II ... Tätigkeiten aufgeführt sind, die ebenfalls üblicherweise oder gelegentlich von gewerblichen Arbeitnehmern in einem Warenlager ausgeübt werden, so dass auch diese Arbeitnehmer insoweit als "Lagerarbeiter" zu qualifizieren sind, z. B. Abfüller, Abpacker, Abwieger und Etikettierer (Lohnstaffel a der Lohngruppe II LTV), Handelsfachpacker, Hubstaplerfahrer und Möbelfachpacker (Lohnstaffel c der Lohngruppe II LTV) ...Daraus folgt jedoch nicht, dass die gleiche Tätigkeit eines Lagerarbeiters in mehreren Lohnstaffeln aufgeführt ist und deshalb für die Eingruppierung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden müsste. Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Tätigkeiten um spezielle Tätigkeiten, die auch in einem Lager ausgeübt werden können. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der auch bei Tarifauslegung gilt ..., gehen die speziellen Tätigkeitsbeispiele dem allgemeineren Tätigkeitsbeispiel "Lagerarbeiter" vor. Arbeitnehmer, die ein spezielles Tätigkeitsbeispiel einer Lohnstaffel erfüllen, sind nach dieser Lohnstaffel eingruppiert und können daher nicht ihre Eingruppierung als "Lagerarbeiter" verlangen ... Der Begriff "Lagerarbeiter" in der Lohnstaffel b) der Lohngruppe II LTV bedeutet damit praktisch Lagerarbeiter, soweit nicht anders eingruppiert'.
67Ist danach die Klägerin - weil sie kein spezielles Tätigkeitsbeispiel der anderen Lohnstaffeln erfüllt - als Lagerarbeiterin im Sinne der Lohnstaffel b) der Lohngruppe II LTV anzusehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihre Tätigkeit in der Regel körperlich schweres Arbeiten im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals der Lohnstaffel b) der Lohngruppe II LTV erfordert ..."
68III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.
72Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG war für beide Parteien die Revision zuzulassen.
73RECHTSMITTELBELEHRUNG
74Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
75R E V I S I O N
76eingelegt werden.
77Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
78Bundesarbeitsgericht
79Hugo-Preuß-Platz 1
8099084 Erfurt
81Fax: (0361) 2636 - 2000
82eingelegt werden.
83Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
84Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
85* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
86(Dr. Czinczoll) (Dr. Wegener) (Berghaus)