Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Dem Arbeitgeber kommt bei der Gewichtung der einschlägigen Kriterien für die Sozialauswahl ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zu. Erscheint die vom Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung im Rahmen eines solchen Bewertungsspielraums "vertretbar", so sind soziale Gesichtspunkte im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG "ausreichend berücksichtigt".
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2002 in Sachen 10 Ca 4193/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 23.04.2002.
3Der am 09.05.1954 geborene Kläger ist ledig und kinderlos. Er war seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten als Hilfs-Maurer, bzw. in der Diktion der Beklagten als Fachwerker, d. h. als Mitarbeiter ohne Gesellenbrief beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug 13,04 EUR brutto bei 37,5 Wochenstunden.
4Die Beklagte, welche Anfang 2002 ca. 33 Arbeitnehmer beschäftigte, musste im ersten Quartal 2002 und sich fortsetzend in den Monaten April und Mai 2000 einen erheblichen Auftrags- und Umsatzrückgang hinnehmen. Sie entschloss sich daher im April 2002, zwei der vier als Fachwerker geführten Arbeitskräfte zu entlassen. Zum einen kündigte sie daraufhin dem Mitarbeiter P zum 30.04.2002, welcher im Zeitpunkt des Ausspruchs der ihn treffenden Kündigung noch keine sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt war. Zum andern sprach sie mit Schreiben vom 23.04.2002, zugegangen am 23.04.2002, dem Kläger eine Kündigung zum 08.05.2002 aus. Die Fachwerker E und A wurden zum damaligen Zeitpunkt hingegen weiter beschäftigt. Der Mitarbeiter E wurde im Jahre 1960 geboren, steht seit September 1994 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten und hat vier Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Der Mitarbeiter A wurde im Jahre 1970 geboren, ist seit Juli 1995 bei der Beklagten beschäftigt und gegenüber drei Personen unterhaltsverpflichtet.
5Mit der am 24.04.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, dass nach seiner Ansicht betriebliche Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen würden, nicht vorlägen und er die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung als unsozial empfinde. Zu den von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründen hat der sich erstinstanzlich selbst vertretende Kläger im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits trotz entsprechender gerichtlicher Auflagen und Nachfragen keine Stellungnahme abgegeben.
6Der Kläger hat beantragt,
7festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 23.04.2002 zugegangene Kündigung seitens der Beklagten aufgelöst worden ist.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte hat sich auf die von ihr durch Zahlenmaterial unterlegte schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen, die es notwendig gemacht habe, eine personelle Umstrukturierung vorzunehmen und überflüssige und unproduktive Arbeitsplätze einzusparen sowie eine Leistungsverdichtung im gesamten Betrieb durchzuführen. Sie hat sich weiter darauf berufen, dass nur die vier erwähnten Fachwerker untereinander vergleichbar seien und die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer E und A aufgrund ihrer längeren Betriebszugehörigkeit und ihrer Unterhaltsverpflichtungen sozial schutzwürdiger seien als der Kläger.
11Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 30.10.2002 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
12Gegen die dem Kläger am 06.02.2003 zugestellte Kündigungsschutzklage hat dieser am 26.02.2003 Berufung einlegen und die Berufung am 14.03.2003 begründen lassen.
13Der Kläger macht nunmehr geltend, aufgrund seiner Unfähigkeit, in deutscher Schrift abgefasste Schreiben zu lesen, habe er die ihm erstinstanzlich zugegangenen Schriftstücke der Beklagten und des Gerichts nicht verstanden und ihnen im übrigen auch deshalb keine Bedeutung beigemessen, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass ein in der Güteverhandlung protokollierter Widerrufsvergleich bestandskräftig geworden sei. In der Sache rügt der Kläger nunmehr, dass die streitgegenständliche Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sozialwidrig sei, da die Beklagte eine unzutreffende Sozialauswahl vorgenommen habe. Bei der Beklagten sei nämlich ein weiterer, mit dem Kläger vergleichbarer Fachwerker mit dem Vornamen R tätig gewesen, welcher seiner Kenntnis nach erst im Kalenderjahr 2001 eingestellt worden sei und ebenfalls keine Unterhaltspflichten zu erfüllen habe.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Köln aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 23.04.2002 erklärte Kündigung aufgelöst wurde.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Beklagte rügt zunächst das neue Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz als verspätet. Selbst wenn dieses Vorbringen jedoch zuzulassen sei, könne es der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen; denn die damalige Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters "R ", bei dem es sich nur um den Hilfsarbeiter R L handeln könne, führe nicht zu einer fehlerhaften Sozialauswahl. So sei der Mitarbeiter R L schon nicht mit dem Kläger und den anderen Fachwerkern vergleichbar; denn der Mitarbeiter R L habe nur einfachste Hilfsarbeiten verrichtet und sei daher als einfacher Werker und nicht als Fachwerker anzusehen. Im übrigen sei aber selbst bei Annahme der Vergleichbarkeit dieses Mitarbeiters mit dem Kläger die vorgenommene Sozialauswahl nicht zu beanstanden: Der seit dem 16.06.2000 beschäftigte, am 27.04.1970 geborene R L sei zwar jünger als der Kläger, sei aber verheiratet (Steuerklasse 3) und habe zwei Kinder, sei somit insgesamt drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet. In der Sozialsauswahl habe die Beklagte auch sonst unterhaltspflichtigen Mitarbeitern mit Kindern den Vorrang vor kinderlosen Arbeitnehmern eingeräumt.
19Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die fortschreitende wirtschaftliche Entwicklung zwischenzeitlich zur Entlassung von zehn weiteren Mitarbeitern geführt habe, darunter auch des Mitarbeiters R L .
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
33R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
34Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
35Auf den Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
36(Dr. Czinczoll) (Freking) (Heider)