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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 163/03

Datum:
15.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 163/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1015.7SA163.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 4373/01
Schlagworte:
Annahmeverzug, Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung, Überbrückungsgeld, Anspruchsübergang, anderweitiger Erwerb
Normen:
§§ 615 BGB, 11 KSchG, 7 BUrlG, 57 SGB III, 115 SGB X
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nimmt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist einer sich als unwirksam erweisenden Arbeitgeberkündigung eigenem Bekunden zu Folge genehmigten Erholungsurlaub in genau dem Umfang in Anspruch, für den ihm zuvor in der vermeintlichen "Schlussabrechnung" Urlaubsabgeltung gewährt worden war, so kann er für den fraglichen Zeitraum nicht nochmals (Urlaubs-)Vergütung verlangen.

2. Macht sich der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums selbstständig, so ist das ihm deshalb gewährte sog. Überbrückungsgeld des § 57 SGB III

- unbeschadet der Frage, ob insoweit nicht ohnehin ein Anspruchsübergang nach

§ 115 SGB X stattfindet - jedenfalls entsprechend einem anderweitigen Erwerb im Sinne von §§ 615 BGB, 11 KSchG auf den Annahmeverzugsanspruch anzurechnen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende

Beträge zu zahlen:

- 3.240,99 EUR brutto für den Monat Mai 2000 abzüglich

517,90 EUR netto zuzüglich 140,09 EUR und 15,71 EUR

nebst 8,42 % Zinsen auf den Gesamtdifferenzbetrag

seit dem 01.06.2000;

- 7.242,87 EUR brutto für den Monat Juni 2000 abzüglich

1.294,74 EUR netto zuzüglich 140,09 EUR und 15,71 EUR

nebst 8,42 % Zinsen auf den Gesamtdifferenzbetrag

seit dem 01.06.2000;

- 7.242,87 EUR brutto für den Monat Juni 2000 abzüglich

1.294,74 EUR netto zuzüglich 140,09 EUR und 15,71 EUR

nebst 8,42 % Zinsen auf den Gesamtdifferenzbetrag

seit dem 01.07.2000;

- 7.242,87 EUR brutto für den Monat Juli 2000 abzüglich

1.337,90 EUR netto zuzüglich 140,09 EUR

nebst 8,42 % Zinsen auf den Gesamtdifferenzbetrag

seit dem 01.08.2000;

- 7.242,87 EUR brutto für den Monat August 2000 abzüglich

2.196,82 EUR netto zuzüglich 140,09 EUR und 15,71 EUR

nebst 8,42 % Zinsen auf den Gesamtdifferenzbetrag

seit dem 01.09.2000;

- 7.242,87 EUR brutto für den Monat September 2000 abzüglich

2.196,82 EUR netto zuzüglich 140,09 EUR und 15,71 EUR

nebst 8,42 % Zinsen auf den Gesamtdifferenzbetrag seit

dem 01.10.2000.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Bundesanstalt für

Arbeit, vertreten durch den Direktor des Arbeitsamtes

Düsseldorf, 3.150,54 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits erster Instanz tragen

der Kläger - unter Einschluss der in dem Teil-Urteil des Arbeitsgerichts

vom 06.09.2001 gebildeten Teilkostenquote - 42 % und die Beklagte

58 %.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 23 % und

die Beklagte 77 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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