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1. Die Streitfrage, ob bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei der "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zu bejahen sind und die soziale Auswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG ebenfalls nicht zu beanstanden ist, noch eine abschließende Interessenabwägung stattzufinden hat, bleibt offen.
2. Bejaht man die Frage, so kann die Interessenabwägung aber jedenfalls nur in seltenen Ausnahmefällen außergewöhnlicher sozialer Härte zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen (insoweit Anschluss an BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 47 u. Nr. 48).
3. Ein solcher Ausnahmefall wird nicht schon durch die sozialrechtlichen Nachteile begründet, die entstehen (können), wenn eine - mit Zustimmung der zuständigen Stelle gem. § 18 Abs. 1 S. 3 BErzGG ausgesprochene - betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit führt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.10.2002 in Sachen 1 Ca 2830/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer mit Zustimmung der zuständigen Behörde während der Elternzeit der Klägerin ausgesprochenen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.
3Die Beklagte, ein Unternehmen mit Stammsitz in M , unterhielt in S eine Niederlassung, wo sie sich mit dem HAL-Heißluftverzinnen und dem LSL-Lötstopplackbeschichten von Leiterplatten befasste. In S beschäftigte die Beklagte 11 Arbeitnehmer/-innen. In einer weiteren Betriebsstätte in B bei C in Sachsen erbringt die Beklagte mit Hilfe CNC-gesteuerter Maschine andersartige Dienstleistungen. In M selbst betreibt die Beklagte keine Produktion.
4Die Klägerin war seit dem 01.04.1992 in der Niederlassung S der Beklagten als angelernte Arbeiterin beschäftigt. Sie erzielte ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 3.400,- DM. Nach der Geburt eines Kindes am 13.06.2000 befand sich die Klägerin in Elternzeit, welche bis zum 13.06.2003 andauern sollte.
5Am 08.11.2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, die Betriebsstätte S zum 31.12.2001 ersatzlos stillzulegen. Alle in S beschäftigten Arbeitnehmer/-innen erhielten daraufhin entsprechende betriebsbedingte Kündigungen. Am 21.12.2001 beantragte die Beklagte bei der Bezirksregierung K die nach § 18 Abs. 1 BErzGG notwendige Zustimmung zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung auch der Klägerin. Mit Bescheid vom 28.05.2002, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 23 - 28 d. A.), erklärte die Bezirksregierung K die gegenüber der Klägerin auszusprechende Kündigung "bei tatsächlicher und dauerhafter Betriebsstillegung und soweit kein Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht", für zulässig. Mit Schreiben vom 10.06.2002 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin die betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2002 aus. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 02.07.2002 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangene Kündigungsschutzklage.
6Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rechtswirksamkeit der von der Bezirksregierung erteilten Zustimmung zur streitigen Kündigung bezweifelt: Nach Auffassung der Klägerin habe die Bezirksregierung ihre Zustimmung lediglich unter einer Auflage, bzw. Bedingung erteilt, was nicht zulässig sei, da sie abschließend darüber zu entscheiden habe, ob ein besonderer Fall im Sinne des § 18 BErzGG vorliege. Außerdem hat die Klägerin bemängelt, dass ihr für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit nicht ein Alternativarbeitsplatz in der Betriebsstätte B angeboten worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr eine soziale Auslauffrist bis zum Ablauf der Elternzeit am 13.06.2003 gewähren müssen, da die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für sie eine unbillige Härte darstelle.
7Die Klägerin hat beantragt,
8festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2002 nicht aufgelöst worden sei.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Betriebsstätte S endgültig und ersatzlos stillgelegt worden sei. Die dort verrichteten Tätigkeiten würden an keinem anderen Standort erbracht. In der Betriebsstätte B würden keine Arbeiten verrichtet, die mit denjenigen in S vergleichbar seien. In B würden den dortigen Anforderungen entsprechend nur CNC-Techniker eingesetzt. Auch sei zu bezweifeln, dass die Klägerin für eine einfache Tätigkeit als angelernte Mitarbeiterin mit ihrer Familie nach B in Sachsen umzuziehen bereit gewesen wäre. Die Kündigung sei von der Bezirksregierung auch ordnungsgemäß für zulässig erklärt worden. Insbesondere sei der Bescheid der Bezirksregierung rechtskräftig. Die Klägerin habe etwaige Einwände gegen die Rechtswirksamkeit des Bescheides der Bezirksregierung vom 28.05.2002 im Verwaltungsrechtswege geltend machen müssen, was nicht geschehen sei.
12Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 24.10.2002 die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
13Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 29.11.2002 zugestellt. Sie hat hiergegen am 20.12.2002 Berufung einlegen und diese am 27.01.2003 begründen lassen.
14Mit der Berufung wendet sich die Klägerin nur noch dagegen, dass die streitige Kündigung das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12.2002 aufgelöst habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, das Ende der Kündigungsfrist auf das Ende der Elternzeit am 13.06.2003 hinaus zu schieben.
15Die Klägerin bemängelt am arbeitsgerichtlichen Urteil, dass dieses keine abschließende Interessenabwägung vorgenommen habe. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, durch eine Kündigung, die mitten in ihrer Elternzeit wirksam werden würde, sozialrechtliche Nachteile erlitte. Während ihrer Elternzeit bliebe sie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 192 SGB V), wobei die Mitgliedschaft gem. § 224 SGB V beitragsfrei gestellt sei. Aufgrund der vorzeitigen Kündigung müsse sie sich freiwillig auf eigene Kosten gegen Krankheit versichern. Sie könne sich nämlich auch nicht arbeitslos melden und auf diese Weise die Pflichtversicherung über das Arbeitsamt im Sinne des § 5 SGB V in Anspruch nehmen, da dies voraussetze, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehe. Dann könne sie sich aber nicht, wie es der Sinn der Elternzeit gewesen wäre, der Erziehung ihres Kindes widmen.
16Die Klägerin beantragt,
17das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 1 Ca 2830/02 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2002 nicht aufgelöst worden ist.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Die Beklagte hält an der streitgegenständlichen Kündigung zum 31.12.2002 fest. Sie bezweifelt, dass durch den Ausspruch der Kündigung zum 31.12.2002 der Klägerin krankenversicherungsrechtliche Nachteile entstünden; denn gem. § 222 Abs. 2 SGB V bleibe ein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse nur für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei. Erziehungsgeld werde aber nur für die Dauer von 24 Monaten gezahlt und nicht für die gesamte Elternzeit. Die Dauer von 24 Monaten sei am 31.12.2002 bereits abgelaufen. Auf der anderen Seite würden durch die Elternzeit auch nur die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert, nicht aber die Nebenpflichten, so dass ihr, der Beklagten auch deshalb der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gleichgültig sein könne. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Stilllegung der Betriebsstätte S mehrere sich in Elternzeit befindliche Mitarbeiterinnen hätten gekündigt werden müssen. Diese sollten hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gleichbehandelt werden.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Im diametralen Gegensatz dazu hat vielmehr der Verordnungsgeber im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BErzGG in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub vom 02.01.1986 Fälle des Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgrund Betriebsstillegung als Beispiele für "besondere Fälle" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG aufgeführt, in denen eine Kündigung bereits während des Erziehungsurlaubs für zulässig erklärt werden kann. Zwar stellen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG keine rechtsverbindliche Konkretisierung des Merkmals "besonderer Fall" dar (vgl. KR-Pfeiffer § 18 BErzGG Rz. 34). Gleichwohl bestätigt der zitierte Inhalt der allgemeinen Verwaltungsvorschriften, dass bei der Intention des Gesetzgebers, die Ausnahmemöglichkeit des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG zu schaffen, gerade auch die Fälle eines während der Elternzeit eintretenden ersatzlosen und endgültigen Wegfalls des Arbeitsplatzes im Vordergrund standen.
36Gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG war der entsprechenden Anregung der Klägerin zu folgen und die Revision zuzulassen.