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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1307/02

Datum:
14.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1307/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0514.7SA1307.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 2830/02
Schlagworte:
Erziehungsurlaub; Elternzeit; betriebsbedingte Kündigung; Interessenabwägung
Normen:
§ 18 Abs. 1 BErzGG; § 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Streitfrage, ob bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei der "dringende betriebliche Erfordernisse" i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG zu bejahen sind und die soziale Auswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG ebenfalls nicht zu beanstanden ist, noch eine abschließende Interessenabwägung stattzufinden hat, bleibt offen.

2. Bejaht man die Frage, so kann die Interessenabwägung aber jedenfalls nur in seltenen Ausnahmefällen außergewöhnlicher sozialer Härte zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen (insoweit Anschluss an BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 47 u. Nr. 48).

3. Ein solcher Ausnahmefall wird nicht schon durch die sozialrechtlichen Nachteile begründet, die entstehen (können), wenn eine - mit Zustimmung der zuständigen Stelle gem. § 18 Abs. 1 S. 3 BErzGG ausgesprochene - betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung zur vorzeitigen Beendigung des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit führt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.10.2002 in Sachen 1 Ca 2830/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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