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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 886/02

Datum:
20.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 886/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0220.6SA886.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 (9) Ca 11556/01
Schlagworte:
Vollstreckungsabwehrklage; Erfüllung
Normen:
§§ 362 BGB, 767 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Belege nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lohnabzüge abgeführt worden sind. Insoweit zahlt der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers an Dritte.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 (9) Ca 11556/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert beträgt unverändert 25.602,06 EUR.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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