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1. Durch die Option der sog. Verhandlungslösung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitsnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden.
2. Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 - AZR 62/83 NZA 1985, 455).
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-
gerichts Siegburg vom 25.02.2003 - 5 Ca 2499/02 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 nicht zum
31.12.2002 aufgelöst worden ist.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu
1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
5. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
3Der am 01.09.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.1974 für die Beklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1989 übernahm er die Position des Leiters der EDV. Zum 01.07.1991 wurde er zum Hauptabteilungsleiter Informationsverarbeitung ernannt und erhielt Gesamtpro ura. Sein Jahresverdienst betrug zuletzt 138.681,89 EUR brutto.
4Im Rahmen einer Neustrukturierung der kaufmännischen Bereiche des Unternehmens unterhalb der Ge chäftsführerebene bzw. - nach Änderung der Rechtsform - der Vorstandsebene bildete die Beklagte im Jahre 2001 sog. Bereiche, wobei der Bereich Informationstechnologie und Organisation zunächst vom sog. Bereichsleiter R , später von dem Mitarbeiter P geführt wurde, dem der K äger ausweislich des Organigramms vom April 2001, (Kopie Blatt 245 d. A.) mit der Hauptabteilung "Anwendungen unterstellt sein sollte. Die Aufgaben des Herrn P als "Bereichsleiter Informatio stechnologie und Organisation" sind in einem Stellenprofil vom 01.01.2002 (Kopie Blatt 32 d. A.) beschrieben. Im Zuge weiterer Strukturänderungen wurde die Titulierung der Hierarchieebene "Bereichsleiter Informationstec nologie und Organisation" geändert in "Hauptabteilungsleiter Informationstechnologie/Organisation". Die Stell blieb mit Herrn P besetzt.
5Mit Schreiben vom 21.03.2002 (Blatt 54 d. A.) bot die Beklagte dem Kläger eine Beschäftigung al "Prozesskoordinator Umwelt/Technik" an und übersandte einen entsprechenden AT-Anstellungsvertrag (Kopie Blat 46 ff. d. A.), der ein Entgelt in Höhe von 68.900,00 EUR (13 x 5.300,00 EUR) vorsah. Der an sich verhandlung bereite Kläger, der seinerseits etwa mit einer Reduzierung des Jahresgehalts auf 100.000,00 EUR plus Dienstwa en einverstanden gewesen wäre, lehnte das Änderungsangebot schließlich wegen der damit verbundenen Gehaltsmin erung in einem Gespräch am 13.05.2002 ab.
6Noch unter dem 13.05.2002 hörte die Beklagte daraufhin den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu e ner Beendigungskündigung an (Kopie Blatt 36 d. A.). Der Betriebsrat widersprach der Kündigung vom 21.05.2002 nter Hinweis darauf, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen mög ich sei und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt habe (Kopie Blatt 37 d. A.).
7Mit Schreiben vom 22.05.2002 (Kopie Blatt 6 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ristgemäß aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2002.
8Mit seiner am 05.06.2002 erhobenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, die Kü digung sei sozial ungerechtfertigt, weil seine bisherigen Aufgaben nicht entfallen sein, diese vielmehr von d m neu eingestellten und wesentlich jüngeren Herrn P übernommen worden seien. Die em jetzigen Stelleninhaber zusätzlich zugeschriebenen Aufgaben könne er ebenfalls erledigen.
9Der Kläger hat beantragt,
10Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat vorgetragen, die Kündigung sei betriebsbedingt gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz de Klägers ersatzlos entfallen sei. Sie habe den Betrieb einer umfassenden Strukturänderung unterworfen und dab i auch den sog. Overhead-Bereich neu organisiert. In diesem Zusammenhang sei die vom Kläger besetzte Stelle w ggefallen.
15Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die unternehmerischen Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten hätten letztlich zu e nem Wegfall der bislang vom Kläger innegehabten Position geführt. Da die neu geschaffene Position des Leiters der Abteilung Informationstechnologie/Organisation auch nicht mit der des Klägers vergleichbar sei, komme es uf die Frage einer Sozialauswahl zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter P nicht n. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Blatt 185 ff. d. A. ezug genommen.
16Gegen das ihm am 07.05.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 05.06.2003 Berufung eingelegt, die am 06.08.2003 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründet worden st. Er behauptet unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass es sich bei der mit Herrn P besetzten Stelle um seine frühere Stelle gehandelt habe. Letztlich habe nur ein Austau ch der Stelleninhaber stattgefunden, die er nicht hinzunehmen brauche. Das Stellenprofil für Herrn P sei erst im Nachhinein für den Kündigungsschutzprozess erstellt worden. Bezeichnend sei au h, dass der Zeuge L , der ehemalige Geschäftsführer und Vorgesetzte des Klägers, i n am 15.09.2000 zu einem Gespräch gebeten und dabei über die Einstellung des Vorgängers von Herrn P , des Herrn R , informiert habe, und zwar mit den Worten: "Wir ha en jemanden zum 01.10.2000 eingestellt, der ihren Job übernimmt."
17Der Kläger beruft sich im Übrigen auf den Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskün igung, weil er eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht gänzlich abgelehnt habe.
18Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.02.2003 teilweise abzuä dern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 nicht zum 31.012.2002 aufgelöst worden ist.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Hilfsweise beantragt sie,
23das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
24Der Kläger beantragt,
25den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
26Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihne gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 A bGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
30II. Das Rechtsmittel hat in dem verbliebenen Umfang - nach Rücknahme des Weiterbes häftigungsantrags - auch in der Sache Erfolg.
31Die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 ist rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtferti t ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Denn sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesc äftigung des Klägers in ihrem Betrieb entgegenstehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der zuletzt gestellte Auflö ungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes:
32Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung folgt aus dem Grundsatz der Ve hältnismäßigkeit, der das Kündigungsschutzrecht prägt. Die Beendigungskündigung kommt stets nur als letztes M ttel in Betracht, wenn feststeht, dass zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mildere Mittel nicht zu Verfügung stehen. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b) KSchG sieht ausdrücklich vor, dass die Kündigung auch sozial un erechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem and ren Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betr ebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus diesem Grund der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich widersprochen hat. Es handelt sich um einen sog. absolut n Sozialwidrigkeitsgrund, der allerdings an einen ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats geknüpft ist. war hat der Betriebsrat der Kündigung hier wegen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers widersproche . Da er aber die konkrete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in seinem Widerspruch nicht genannt hat, muss zu Gu sten der Beklagten angenommen werden, dass der Widerspruch nicht hinreichend konkret ist, um die Rechtsfolge es § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG auszulösen.
34Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war die Beklagte gleichwohl gehalten, vor Auss ruch der Kündigung eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu geänderten Bedingungen zu prüfen, w e sie dies tatsächlich auch getan hat. Ergebnis ihrer Überprüfung war das Vertragsangebot vom 21.03.2002, wom t dem Kläger eine Stelle als "Prozesskoordinator Umwelt/Technik" ab dem 01.11.2002 angeboten wurde. Nachdem d e Verhandlungslösung am 13.05.2002 gescheitert war, hätte die Beklagte dem Kläger dieses Vertragsangebot mitt ls Änderungskündigung nach Maßgabe des § 2 KSchG unterbreiten müssen. Sie war noch nicht berechtigt, statt de sen ohne weiteres eine Beendigungskündigung zu erklären. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, em Arbeitnehmer das Änderungsangebot bereits vor der Kündigung zu unterbreiten, so gebietet es der Schutzzwec des § 2 KSchG, dass das Änderungsangebot vollständig und eindeutig ist und der Arbeitgeber klarstellt, dass r im Falle der Ablehnung des Änderungsangebots eine Kündigung beabsichtigt. Dem Arbeitnehmer ist nach der Rec tsprechung des Bundesarbeitsgerichts zusätzlich eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen. Das Änderu gsangebot kann der Arbeitnehmer unter einem dem § 2 KSchG entsprechenden Vorbehalt annehmen. Lehnt der Arbeit ehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos und endgültig ab, so kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung a ssprechen. Dem Arbeitnehmer soll es dann verwehrt sein, den Arbeitgeber bei einer daraufhin ausgesprochenen B endigungskündigung auf eine Änderungskündigung mit dem abgelehnten Inhalt zu verweisen (vgl. BAG vom 27.09.19 4 - 2 AZR 62/83 - NZA 1985, 455; BAG vom 07.12.2000 - 2 AZR 291/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 108).
35Diese im Wege der Rechtsfortbildung geschaffenen Regeln zur sog. Verhandlungslösung vor Ausspr ch einer betriebsbedingten Kündigung erscheinen nicht unbedenklich. Kritisiert wird insbesondere, dass durch ie Überlegungsfrist von nur einer Woche die Rechte des Arbeitnehmers aus § 2 KSchG verkürzt werden (vgl. KR/R st, 6. Aufl., § 2 KSchG, Rz. 18 d; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältn s, 8. Auflage, Rz. 1010 m. w. N.). Auch das Berufungsgericht neigt zu der Auffassung, dass es einer Sonderkon truktion mit den aufgezeigten Maßgaben nicht bedarf, um zu einer interessengerechten Lösung zu gelangen. Mehr Rechtssicherheit gewährleistet das Verfahren, welches durch § 2 KSchG vorgegeben ist: Einerseits ist der Arbe tgeber nicht verpflichtet, in jedem Fall zunächst eine Verhandlungslösung zu versuchen. Er kann auch sogleich eine Änderungskündigung aussprechen, indem er Angebot und Kündigung miteinander verbindet (vgl. Kasseler Hand uch/Isenhardt, 2. Auflage, 6.3 Rz. 427). Andererseits sind die Interessen des Arbeitnehmers durch § 2 KSchG h nreichend geschützt. Er kann innerhalb der Kündigungsfrist - längstens der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG - fr i wählen, ob er das Angebot ablehnen, ob er es endgültig oder unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung ann hmen will. Der Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist vor der Kündigung bedarf es nicht (vgl. KR/Rost § 2 KSchG, Rz. 18 d). Die Ablehnung der einverständlichen Abänderung schließt es auch keineswegs aus, dass d r Arbeitnehmer bereit ist, zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutz erfahren die Berechtigung der Änderung herausstellt. Daher ist der Arbeitgeber gehalten, trotz der Ablehnung er freiwilligen Abänderung bei der dann folgenden Kündigung das Änderungsangebot zu wiederholen und dem Arbei nehmer so die Annahme der Änderung unter Vorbehalt und die Erhebung einer Änderungsschutzklage zu eröffnen (v l. KR/Rost, § 2 KSchG, Rz. 105 m. w. N.). Ein Rechtsnachteil für den Arbeitgeber ist damit nicht verbunden, w il der Arbeitnehmer seine abschließende Entscheidung innerhalb der Erklärungsfrist des § 2 KSchG treffen und nschließend ggf. zu den geänderten Bedingungen weiterarbeiten muss. Hält man auch bei zunächst erfolgter Able nung des Angebots stets eine förmliche Änderungskündigung für erforderlich, so ergibt sich schon daraus die U wirksamkeit der vorliegenden Beendigungskündigung.
36Selbst wenn man aber die bisherige Rechtsprechung zur Verhandlungslösung zu Grunde legt, änder sich im Ergebnis nichts. Danach soll ausnahmsweise dann eine Beendigungskündigung ausgesprochen werden dürfe , wenn der Arbeitnehmer bei Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er in k inem Fall - weder einvernehmlich noch bei einer Änderungskündigung - bereit ist, zu den geänderten Bedingunge zu arbeiten. Die Beweislast für eine definitive Ablehnung der Annahme des Änderungsangebots trägt gemäß der rundsätzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG im Kündigungsschutzprozess über die Beendigungskündigung er Arbeitgeber (vgl. KR/Rost, § 2 KSchG, Rz. 105). Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der beweisbelast ten Partei.
37Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Änderungsangebot vorbehaltlos und end ültig im Sinne des § 2 KSchG abgelehnt hat. Vielmehr hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er durc aus auch mit einer fühlbaren Verschlechterung der finanziellen Rahmenbedingungen bei einer Weiterbeschäftigun auf dem anderweitigen Arbeitsplatz einverstanden gewesen wäre. Während er weiter gesprächsbereit gewesen sei habe es für die Beklagte keine Alternative zu dem von ihr unterbreiteten Angebot gegeben. Von einer kategori chen Ablehnung des Angebots durch den Kläger kann daher keine Rede sein, zumal er auch in der Berufungsverhan lung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, er hätte das Angebot bei einer Änderungskündigung unter dem Vorb halt des § 2 KSchG angenommen. Dafür spricht auch die Äußerung gegenüber dem Betriebsrat, der in seinem Wider pruch vermerkt hat, der Arbeitnehmer habe sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung unter geänderten ertragsbedingungen erklärt. Auch wenn der Kläger den Änderungsvertrag vom 21.03.2002 nicht unterschrieben hat musste die Beklagte auf Grund der Einlassungen des Klägers davon ausgehen, dass er sich nicht grundsätzlich edweder Änderung der Vertragsbedingungen widersetzte, vielmehr nur das konkrete Angebot als unzumutbar ansah. Die Frage der Zumutbarkeit der geänderten Bedingungen hätte aber gerade in dem Verfahren nach § 2 KSchG überp üft werden können und müssen. In einer solchen Situation ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Änderungskündi ung an Stelle der Beendigungskündigung auszusprechen. Dies entspricht dem kündigungsrechtlichen Vorrang der Ä derungskündigung vor der Beendigungskündigung (vgl. ebenso LAG Hamm vom 04.02.2003 - 7 Sa 1624/02 - NZA-RR 20 3, 357).
38III. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung der teilweisen Berufungsr cknahme auf den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.
40IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeu ung ist die Frage, ob und inwieweit an der Rechtsprechung zur sog. Verhandlungslösung festzuhalten ist bzw. w e das Verhalten des Arbeitnehmers bei verweigerter Unterzeichnung eines "freiwilligen Änderungsvertrages" zu ewerten ist.
41RECHTSMITTELBELEHRUNG
42Gegen dieses Urteil kann von ...
43R E V I S I O N
44eingelegt werden.
45Die Revision muss
46innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
47schriftlich beim
48Bundesarbeitsgericht
49Hugo-Preuß-Platz 1
5099084 Erfurt
51Fax: (0361) 2636 - 2000
52eingelegt werden.
53Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, späteste s mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
54Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter eichnet sein.
55* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.