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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 645/03

Datum:
20.11.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 645/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1120.6SA645.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2499/02
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Vorrang der Änderungskündigung, Verhandlungslösung
Normen:
§§ 1, 2, 9 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Durch die Option der sog. Verhandlungslösung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitsnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden.

2. Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 - AZR 62/83 NZA 1985, 455).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Siegburg vom 25.02.2003 - 5 Ca 2499/02 -

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die

Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 nicht zum

31.12.2002 aufgelöst worden ist.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu

1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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