Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder kann im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat in aller Regel nicht erzwungen werden.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.2003 - 1 BVGa 44/03 -
wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.200,-- EUR.
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Betriebsrats ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen, die sich das Beschwerdegericht zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen macht, hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Betriebsrats auf Durchsetzung einer Schulungsmaßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Es fehlt sowohl an einem hinreichend glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund. In Ergänzung zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts weist das Beschwerdegericht auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hin:
3Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne hat der Betriebsrat weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit es sich um die Teilnahme von Frau M in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzende handelt, ist nach dem Inhalt des mit der Antragsschrift vorgelegten Themenplans des Veranstalters mit den Themen "marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen, Standortwahl von Unternehmen, Unternehmensziele, Rechtsformen von Unternehmen, Grundlagen des Rechnungswesens, Controlling und Mitwirkungsmöglichkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten" offensichtlich nicht die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts vorgesehen, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf jeden Fall zu dem nach § 37 Abs. 6 BetrVG zulässigen Schulungsinhalt gehört. Für einen konkreten betriebsbezogenen Anlass in Bezug auf den dargelegten umfangreichen Themenkatalog hat der Betriebsrat nichts vorgetragen.
5Soweit es um eine Vermittlung von Kenntnissen für die Tätigkeit der Betriebsratsvorsitzenden im Wirtschaftsausschuss geht, ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, zu berücksichtigen, dass der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG auf Mitglieder des Wirtschaftsausschusses keine, auch keine entsprechende Anwendung findet, so dass allenfalls eine Schulung im Hinblick auf ihre Funktion im Betriebsrat in Betracht käme, für die nach den vorstehenden Ausführungen indessen nichts vorgetragen ist.
6Im Übrigen hat der Betriebsrat nicht hinreichend dargelegt, dass im Hinblick auf die bereits im Wirtschaftsausschuss vertretenen Mitglieder des Betriebsrats, die zum Teil, wie die Arbeitgeberin dargelegt hat, über eine kaufmännische Ausbildung verfügen oder sogar ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert haben, gerade das Betriebsratsmitglied M insbesondere unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Sach- und Fachkenntnisse der übrigen Mitglieder des Betriebsrats und Wirtschaftsausschusses - der Vermittlung von Kenntnissen bedarf, wie sie in der genannten Schulungsveranstaltung angeboten wird.
7Abgesehen von alledem ist auch für die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Verfügung nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich - jedenfalls im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren allein noch umstrittene Schulung der Betriebsratsvorsitzenden M in der Zeit vom 08. bis 12.12.2003. Es wird weder vom Betriebsrat vorgetragen, dass in naher Zukunft Entscheidungen oder Verhandlungen anstehen, bei denen das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen von dieser dringend benötigt wird. Selbst bei Bejahung einer Erforderlichkeit der Schulung fehlt es daher an einer Darlegung des Antragstellers, weshalb nicht auch eine Schulung zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht kommt.
9R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
10Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
11(Rietschel) (Runckel) (Bernard)