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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 392/03

Datum:
10.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 392/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0710.5SA392.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 3155/02
Schlagworte:
Änderungskündigung, auflösende Bedingung, Vertragsbedingung
Normen:
§ 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für einzelne Vertragsbedingun-gen bedarf, wenn der Inhalt dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterliegt, einer sachlichen Begründung, andernfalls ist sie unwirksam.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2003 - 3 Ca 3155/02 -

teilweise zu Ziffer 1) geändert:

Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im übrigen -

verurteilt dem Kläger eine Tätigkeit als Marktleiter zuzuwei-

sen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5,

der Kläger zu 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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