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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1095/02

Datum:
16.01.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1095/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0116.5SA1095.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2229/01
Schlagworte:
Sozialauswahl; Teilzeitbeschäftigung
Normen:
§ 1 Abs. 3 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beim Wegfall eines Reinigungsauftrags und einer dadurch ausgelösten betriebsbedingten Kündigung gegenüber teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmern besteht für den Arbeitgeber dann keine Verpflichtung zur objektübergreifenden Sozialauswahl, wenn die in anderen Objekten tätigen Arbeitnehmer ein anderes Arbeitszeitvolumen haben und die Einführung sogenannter "geteilter Dienste" zusätzliche Kosten verursacht.

2. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer aus Kostengründen jeweils nur in einem Reinigungsobjekt einzusetzen, ist regelmäßig als betriebliche Organi-sationsentscheidung hinzunehmen und nicht vom Gericht zu überprüfen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil

des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.08.2002 - 3 Ca

2229/01 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 
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