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Landesarbeitsgericht Köln, 4 (13) TaBV 63/02

Datum:
11.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 (13) TaBV 63/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0411.4.13TABV63.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 BV 48/02
Schlagworte:
Wahlanfechtung
Normen:
§ 19 BetrVG, §§ 3, 14, 25, 26 WO 2001
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. In Briefwahl abgegebene Stimmen für eine Betriebsratswahl können nicht deshalb für ungültig erklärt werden, weil die Freiumschläge bei der Post stark beschädigt wurden.

2. Über die Gültigkeit von Briefwahl-Stimmen ist in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu entscheiden.

3. Auch in einem Betrieb, in dem die Arbeitnehmer nicht regelmäßig die Betriebsstätte aufsuchen, kann der in der Wahlordnung vorgeschriebene Aushang des Wahlausschreibens nicht durch eine postalische Zusendung des Wahlausschreibens an die Arbeitnehmer ersetzt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.07.2002 - 4 BV 48/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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