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1. Wird ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung an ein unzuständiges Gericht gefaxt und leitet dieses den Antrag mit normaler Post so an das Arbeitsgericht weiter, dass er dort außerhalb der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG eingeht, so kann der Antrag nicht als rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingegangen behandelt werden.
2. Eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 KSchG ist nicht statthaft.
3. Ein Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist nicht stets schon dann begründet, wenn ein Arbeitnehmer nach längerer Ortsabwesenheit außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist das an seine Heimatadresse gerichtete Kündigungsschreiben vorfindet. Es kommt weiter darauf an, dass die Ortsabwesenheit unverschuldet war. Dieses ist außer bei einem Urlaub in der Regel auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fall.
4. Soll der nachträgliche Klagezulassungsantrag auf eine derart unverschuldete Ortsabwesenheit gestützt werden, so müssen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG nicht nur gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 die Ortsabwesenheit dargetan und die Mittel der Glaubhaftmachung dafür genannt sein, sondern auch der Grund für die Unverschuldetheit der Ortsabwesenheit (Arbeitsunfähigkeit) dargetan und die Mittel Glaubhaftung dafür benannt sein.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2002
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Klägerin trägt entgegen den Behauptungen der Beklagten, sie, die Klägerin, habe schon zuvor von dem Kündigungsschreiben gewusst, selbst vor, dass ihr das Kündigungsschreiben am 01.09.2001 bekannt geworden sei. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass sie durch weitere Gründe nach dem 01.09.2001 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage schuldlos verhindert gewesen sei. Damit lief die Frist am 17.09.2001 ab.
4Die Klageschrift mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist indes erst am 18. September 2001 bei dem zuständigen Arbeitsgericht Köln, an das sie adressiert war, eingegangen. Sie war am 14.09.2001 um 19.34 Uhr an die in der Klageschrift angegebene Telefaxnummer gefaxt worden. Dieses war die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts. Das Oberlandesgericht hat die Klageschrift weitergeleitet, so dass sie am 18. Dezember 2001 beim Arbeitsgericht einging.
5Die Klägerin kann sich nicht auf die insbesondere von Ascheid (ErfK 2. Auflage, § 5 Rdnr. 19) vertretene Auffassung berufen, wenn der Antrag bei einem zum Rechtsweg nicht gehörenden Gericht eingehe, dürfe darauf vertraut werden, dass das unzuständige Gericht die Sache - sofern die Zeit noch ausreiche - an das zuständige Gericht weiterleite.
6II.Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.2002 hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlicht der versäumten Antragsfrist des § 5 Abs. 3 KSchG kann nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der 2-Wochenfrist ist nämlich nach allgemeiner Meinung ausgeschlossen (BAG 16.03.1988, AP BGB § 120 Nr. 16; LAG Hamm 26.06.1995, LAGE KSchG, § 5 Nr. 76, APS/Ascheid, § 5 KSchG, Rdnr. 88; Kittner/Däubler/Zwanziger, § 5 KSchG, Rdnr. 33; KR-Friedrich, § 5 KSchG, Rdnr. 122 - jeweils m.w.N. ). Dieses begründet sich daraus, dass die Frist des § 5 Abs. 3 KSchG ebenso wie die Klagefrist keine prozessuale Notfrist ist. § 5 KSchG enthält eine abschließende Sonderregelung. § 5 KSchG enthält eben nicht eine Regelung wie § 233 ZPO, nach welchem auch dann Wiedereinsetzung gewährt werden kann, wenn die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 schuldlos nicht eingehalten war. Als prozessuale Ausnahmevorschrift ist § 233 ZPO eng auszulegen und darf nicht auf andere Fristen analog angewendet werden (Thomas Putzo, § 233 ZPO, Rdnr. 3; Zöller/Greger, § 233, Rdnr. 7 f.; KR/Friedrich, § 5 KSchG, Rdnr. 123; APS/Ascheid, § 5 KSchG, Rdnr. 89).
9III.Dahinstehen kann damit, ob der Wiedereinsetzungsantrag begründet wäre. Nur am Rande weist die Kammer daher darauf hin, dass die Klägerin bereits nicht klar vorgetragen hat, ob Rechtsanwalt nicht auch Prozessvollmacht für sie hatte. Wäre dieses der Fall, so müsste sie sich dessen Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der bearbeitende Rechtsanwalt könnte sich nicht darauf berufen, Rechtsanwalt sei damals als "bloßer juristischer Hilfsarbeiter" der Praxis anzusehen gewesen - womit offenbar angedeutet werden soll, dass sein Verschulden wie das von bloßem Büropersonal dem bearbeitenden Anwalt nicht anzurechnen sei. Dahinstehen können auch die von der Beklagte geltend gemachten Glaubhaftigkeitszweifel Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich des Zustandekommens der Fehlleitung des Faxes ebenso wie an der eingereichten eidesstattlichen Versicherung Rechtsanwalt Nach dem Vortrag der Klägerin hat der bearbeitende Rechtsanwalt Herrn Rechtsanwalt H gebeten, die Nummer des Arbeitsgerichts nachzuschlagen und "die bereits angefertigte Klageschrift an das Arbeitsgericht zu faxen". Zu diesem Zwecke habe Herr Rechtsanwalt H das Ortsverzeichnis 2001 aufgeschlagen und sich offensichtlich in der Spalte vertan. Weil er von seinem Arbeitsplatz aus auf das Netzwerk zugreifen könne, habe er die falsch ermittelte Nummer in das Worddokument eingegeben und die Klageschrift dementsprechend gefaxt. Wie sich das - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - mit der unverkennbaren Tatsache vereinbaren lässt, dass die von Herrn Rechtsanwalt R unterzeichnete Klageschrift die falsche Telefaxnummer ("vorab per Telefax-Nr.: 0221-7711-700") enthält, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mehr erläutert.
10IV. Was schließlich die Begründetheit des nachträglichen Zulassungsantrages angeht, so weist die Kammer auch hier - ohne das es für die Entscheidung noch darauf ankäme - darauf hin, dass es zwar richtig ist, dass die Klageschrift die Vorlage des Flugscheines der Klägerin als Mittel der Glaubhaftmachung angibt. Aus dem Zusammenhang bezieht sich dieser Beweisantritt auch auf den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung. Dieses Mittel der Glaubhaftmachung wäre indes nicht ausreichend gewesen.
11Ist die Antragsfrist verstrichen, können weitere Tatsachen oder Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr nachgeschoben werden. Dieses gilt nicht für bereits in der Substanz vorgebrachte Gründe und Mittel der Glaubhaftmachung, die nur ergänzt, konkretisiert oder vervollständigt werden (vgl. APS/Ascheid, § 5 KSchG, Rdnr. 72 m.w.N.).
12§ 5 Abs. 1 verlangt, dass ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Aufwendung aller ihm nach der Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Klagefrist zu erheben. Die Versäumung der Klagefrist muss nach den in § 5 genannten Maßstäben unverschuldet sein. Dieses wird nach allgemeiner Meinung angenommen, wenn dem Arbeitnehmer während seines Urlaubs gekündigt wird und ihm das an die Wohnanschrift gerichtete Kündigungsschreiben zugeht, wenn er während des Urlaubs verreist ist (BAG, 16.03.1988, AP BGB § 130 Nr. 16; KR/Friedrich § 5 KSchG, Rdnr. 59; APS/Ascheid, § 5 KSchG, Rdnr. 49). Hinter dieser Auffassung steht, dass ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich verreisen kann und sich nicht zu Hause aufzuhalten hat. Nach Auffassung der erkennenden Kammer muss Ähnliches gelten, wenn ein Arbeitnehmer länger-fristig arbeitsunfähig erkrankt ist, so dass er seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen hat und sich deshalb jedenfalls aus Gründen des Arbeitsverhältnisses nicht am Orte aufzuhalten hat.
13Nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, die Klägerin habe zwar für einen Teil der fraglichen Zeit zunächst Urlaub beantragt, dieser sei ihr aber abgelehnt worden, hat die Klägerin behauptet, sie sei bis zum 09.09.2001 arbeitsunfähig gewesen. Als Beweismittel (Mittel der Glaubhaftmachung) hat die Klägerin eine Kopie der Mitglieds- und Krankheitsbescheinigung der I N vom 06.02.2002 vorgelegt.
14Dieses geschah indes erst mit Schriftsatz vom 06.02.2002. Die Klageschrift enthält weder entsprechenden Tatsachenvortrag noch benennt sie die Mittel der Glaubhaftmachung. Aus ihr ist auch nicht ansatzweise der Vortrag zu entnehmen, die Klägerin sei in der fraglichen Zeit arbeitsunfähig gewesen, so dass sie nicht zur Arbeit habe erscheinen müssen, womit wiederum die längerfristige Ortsabwesenheit hätte entschuldigt werden können. Wie oben gesagt, kann entsprechender Vortrag und die Benennung der Mittel der Glaubhaftmachung nicht mehr außerhalb der Antragsfrist erfolgen.
15VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
17R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
18Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
19(Dr. Backhaus)