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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 283/03

Datum:
01.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 283/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1201.4TA283.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 789/03
Schlagworte:
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Abwicklungsvertrag für abberufenen Geschäftsführer
Normen:
§ 2 I Nr. § 5 I 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis eines abberufenen GmbH-Geschäftsführers aufgrund eines Abwicklungsvertrages noch einige Monate über die bei ordentlicher Kündigung geltende Frist weiter fortgesetzt wird, sind aufgrund der Fiktion in § 5 I 3 ArbGG nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zuständig.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2003 - 3 Ca 789/03 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Bonn verwiesen.

 
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