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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 104/03

Datum:
07.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4.. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 104/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0507.4TA104.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ga 113/02
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ordnet das Landesarbeitsgericht in einem Beschwerdeverfahren (Ta) über eine einstweilige Verfügung mündliche Verhandlung an, so richten sich die Rechtsanwaltsgebühren vom Zeitpunkt der Anordnung an nach § 31 ff. BRAGO. Eine Erhöhung der Gebühren auf 13/10 findet nicht statt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2002 aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass ab Anordnung der mündlichen Verhandlung die zweitinstanzlichen Gebühren nach § 31 BRAGO in voller Höhe (10/10) zu berechnen sind.

 
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