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Entscheidet sich der Arbeitgeber, die Ausbildung nur noch im Rahmen des § 29 Abs. 2 BBiG verkürzt anzubieten, so unterliegt diese Entscheidung nicht dem Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 1 BetrVG.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.09.2002 - 5 BV 38/02 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin nach § 98 Abs. 1 BetrVG bei der generellen Verkürzung der Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau.
4Wegen des unstreitigen Vortrages der Antragstellerin zu ihrer Zuständigkeit wird zunächst auf I. der Antragsschrift (Bl. 2/3 d. A.) und den dort in Bezug genommenen Tarifvertrag Nr. 122 (Bl. 7 - 14 d. A.) Bezug genommen.
5Anlass des Verfahrens ist die im Jahre 2001 getroffene Entscheidung der Ausbildungsstelle in D , die Ausbildung der Industriekaufleute generell nur noch als zweieinhalbjährigen Ausbildungsgang anzubieten.
6Hintergrund dieser Entscheidung ist folgender: Nach der Ausbildungsordnung ist für die Industriekaufleute eine dreijährige Ausbildung vorgesehen. Gemäß § 29 Abs. 2 BBiG besteht jedoch die Möglichkeit, die Berufsausbildung bereits vor Beginn zu verkürzen. Bezüglich der Berufsausbildung insgesamt bestehen insoweit Empfehlungen des B dahingehend, die Ausbildung für Realschulabsolventen auf zweieinhalb Jahre, für Abiturienten auf zwei Jahre zu verkürzen (vgl. die Beschlüsse des Bundesausschusses für berufliche Bildung, Bl. 41 ff., 44 d. A.). Die Berufsschulen im Raum D bieten inzwischen die schulische Ausbildung nur zweieinhalbjährig an.
7Die Antragstellerin reklamiert ein Mitbestimmungsrecht an der Entscheidung. Sie hat beantragt,
8festzustellen, dass die Antragstellerin bei der generellen Verkürzung der Ausbildung von Auszubildenden zum Industriekaufmann, zur Industriekauffrau im Vorfeld der Einstellung von entsprechenden Auszubildenden mitzubestimmen hat.
9Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt.
10Sie hält ihre Entscheidung für mitbestimmungsfrei. Sie benennt als vorrangiges Ziel ihrer Entscheidung, bereits bei der Ausbildung die Qualifikation und die Weiterqualifizierbarkeit ihrer (zukünftigen) Arbeitnehmer in stärkerem Masse als bisher zu sichern (zu diesem Zwecke werde der Kreis der Auszubildenden auf Bewerber mit guter schulischer Vorbildung beschränkt) und finanzielle Einsparungen, also eine Absenkung des Dotierungsrahmens, vorzunehmen.
11Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.09.2002 abgewiesen. Gegen diesen ihr am 15.11.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.12.2002 Beschwerde eingelegt und diese am 08.01.2003 begründet. Beide Beteiligten verfolgen zweitinstanzlich ihr Verfahrensziel mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer hinsichtlich der Antragstellerin auf die Beschwerdebegründung (Bl. 79 - 83 d. A.) und hinsichtlich der Antragsgegnerin auf die Beschwerdeerwiderung (Bl. 97 - 106 d. A.) Bezug genommen wird.
12Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
13II.
14Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 98 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung des Arbeitgebers dahingehend, nur noch eine zweieinhalbjährige Ausbildung anzubieten, nicht vorsieht.
15Dabei scheint weitgehend Einigkeit dahingehend zu bestehen, dass der Arbeitgeber bei der Frage, ob er überhaupt Berufsbildungsmaßnahmen, insbesondere auch betriebliche Berufsausbildung durchführt, in seiner Entscheidung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates frei ist (vgl. z. B. Fitting § 98 BetrVG Rn 2; GK-Kraft § 98 BetrVG Rn 8; ErfK/Hanau/Kania § 98 BetrVG Rn 1; Gilberg, Die Mitwirkung des Betriebsrats bei der Berufsbildung, 21; Eich DB 1974, 2155).
17Ebenso wie bei der Mitbestimmung in Entgeltfragen und bei der Einrichtung von Sozialeinrichtungen besteht ferner weitestgehend Einigkeit darüber, dass der sogenannte "Dotierungsrahmen", d. h. die finanzielle Ausstattung der Maßnahme ebenfalls BetrVG Rn 8; Fitting § 98 BetrVG Rn 2; Oetker, Mitbestimmung bei der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen, 98 ff.; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 135).
18Streitig ist dagegen z.B., inwieweit die Festlegung des Zweckes und des Adressatenkreises (vgl. z. B. Fitting a. a. O. entgegen Richardi/Thüsing a. a. O. - jeweils m. w. N.) oder des Teilnehmerkreises (vgl. Fitting und Richardi/Thüsing a. a. O. entgegen Oetker a. a. O., 99) mitbestimmungspflichtig ist.
19R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
22Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin
23R E C H T S B E S C H W E R D E
24eingelegt werden.
25Die Rechtsbeschwerde muss
26innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
27nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
28Bundesarbeitsgericht
29Hugo-Preuß-Platz 1
3099084 Erfurt
31Fax: (0361) 2636 - 2000
32eingelegt werden.
33Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
34* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
35(Dr. Backhaus) (Blatzheim) (Ewerling)