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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 384/03

Datum:
17.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 384/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1217.3TA384.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 8056/03
Schlagworte:
Aussetzung, Vorgreiflichkeit, Ermessen
Normen:
§ 148 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits nach § 148 ZPO bedarf einer zweistufigen Prüfung. Zunächst ist die Vorgreiflichkeit festzustellen. Hierbei handelt es sich um die Klärung einer Rechtsfrage, bei der dem Gericht kein Ermessen zusteht. Sodann ist auf der zweiten Prüfungsebene unter Ausübung richterlichen Ermessens eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits vorzunehmen. Eine unterbliebene Ermessensausübung führt zur Unwirksamkeit des Aussetzungsbeschlusses.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2003 - 6 Ca 8056/03 - aufgehoben.

 
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