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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 228/03

Datum:
11.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ta 228/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0911.3TA228.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 4025/02
Schlagworte:
Streitwert, Abnahmung, mehrere kurzfristig aufeinander folgende Abmahnungen
Normen:
§ 10 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist regelmä-ßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

2. Bei mehreren kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen sind regelmäßig die beiden ersten Abmahnungen mit einem Bruttomonatsverdienst und die Fol-geabmahnungen mit einem Drittel des Betrags eines Monatsverdienst zu be-werten.

3. Besondere Umstände des Einzelfalles können ausnahmsweise eine höhere oder geringere Wertfestsetzung erfordern.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klä-gers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.06.2003 - 3 Ca 4025/02 - aufgehoben und der Streitwert für das Verfahren auf 13.343,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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