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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 8802

Datum:
03.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 8802
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0903.3TABV8802.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 BV 115/02
Schlagworte:
Betriebsratswahl, Anfechtung, Wahlberechtigung, Größe des Betriebsrats, Werkvertrag
Normen:
§§ 7, 9 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Beleg-schaftsstärke im Sinne des § 9 BetrVG sind nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und die in dessen Betriebsorganisation eingegliedert sind (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003

- 7 ABR 53/02 -).

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2002

- 2 BV 115/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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