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Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 76/02

Datum:
04.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 TaBV 76/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0604.3TABV76.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 BV 248/01
Schlagworte:
Versetzung, gemeinsamer Betrieb, Mitbestimmung, Schwellenwert
Normen:
§ 99 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 BetrVG in der seit dem 28.07.2001 geltenden Fassung setzt bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen voraus, dass der Schwellenwert des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG von 20 Arbeitnehmern im jeweiligen Unternehmen überschritten wird. Es ist insoweit nicht auf den Gemeinschaftsbetrieb als Bezugsgröße abzustellen.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2002 - 17 BV 248/01 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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