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Eine pauschale, im Vorhinein für einen bestimmten Zeitraum erfolgte Zustimmung des Personalrats zu jeglichen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht näher bezeichneten Befristungen ist unwirksam.
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2003 -
16 Ca 9068/01 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungs-
verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen
Gr ü n d e
2I. Die Parteien streiten über die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
3Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.01.2003 stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Vertrag vom 13.08.2002 vereinbarten Befristung zum Teil mit Ablauf des 05.02.2003 und im Übrigen mit Ablauf des 19.08.2003 sein Ende gefunden hat. Wegen der Begründung wird auf Blatt 42 ff. d. A. Bezug genommen.
4Das Berufungsgericht schließt sich der erstinstanzlichen Argumentation in vollem Umfang an. Insbesondere hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass die beklagtenseits behauptete pauschale Zustimmungserteilung durch die Personalkommission für einen begrenzten Zeitraum im Vorfeld des streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin rechtsunwirksam ist. Eine solche pauschale, nicht einzelfallbezogene Erklärung des Personalrats stellt keine ordnungsgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts dar. Wie das Bundesarbeitsgericht zuletzt in der bereits genannten Entscheidung vom 20.02.2002 (7 AZR 707/00, AP Nr. 23 zu § 72 LPVG NW) ausgeführt hat, dient das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG zumindest auch dem Schutz des Arbeitnehmers und soll seinen Interessen an dauerhaften Bindungen Rechnung tragen. Daher hat der Personalrat zu prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Er soll außerdem auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Laufzeit vereinbart werden kann (vgl. BAG a.a.O. m. w. N. aus der Rechtsprechung).
8Der Personalrat hat mithin bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei Befristungen eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen. Nur wenn der Arbeitgeber dem Personalrat vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausreichende einzelfallbezogene Informationen zuleitet, um diesem eine entsprechende Sachprüfung zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts zu ermöglichen, kann überhaupt eine wirksame Zustimmung des Personalrats erfolgen. Hieran fehlt es jedoch offensichtlich, wenn ohne Kenntnis der konkret für eine mögliche Befristungsverlängerung anstehenden Arbeitsverhältnisse pauschal für einen bestimmten Zeitraum der Personalrat jeglichen Befristungen zustimmt und damit letztlich auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts verzichtet. Dass ein derartiger genereller im Voraus erfolgender Verzicht auf Beteiligungsrechte unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits ausgeführt.
9II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
12R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
13Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.