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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 304/03

Datum:
07.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 304/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1007.2TA304.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 13540/02
Schlagworte:
Rechtsweg, Berufung, Weisungsrecht, Arbeitnehmer, Direktionsrecht
Normen:
§ 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis setzt die Weisungsgebundenheit des Vertragspartners, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und das Vorhandensein eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts voraus. Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber dem Vertragspartner zu dokumentieren, folgen aus der Natur der Beratungsleistung. Verbleibt es innerhalb der Rahmenbedingungen bei freier Arbeitzeit und freiem Arbeitsort dient die Weisungsbefugnis lediglich der Erfolgskontrolle, handelt es sich i. h. R. nicht um ein Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2003 - 14 Ca 13540/02 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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