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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 227/03

Datum:
24.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 227/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0924.2TA227.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 11077/02
Schlagworte:
sic-non-Fall, Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit
Normen:
§§ 2, 5 ArbGG, § 621 BGB, § 623 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es handelt sich auch dann um einen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründenden sic-non-Fall, wenn nicht der Bestand eines Arbeitsverhältnisses festgestellt werden soll, die geltend gemachte Zahlungsforderung aber nur in einem Arbeitsverhältnis gegeben sein kann, weil ein Dienstvertrag wegen der kürzeren Kündigungsfrist aus § 621 BGB und der Möglichkeit der mündlichen Kündigung in dem Zeitraum, für den Annahmeverzugslohn gefordert wird, bereits wirksam beendet gewesen wäre.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Rechts-

wegbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2003 - 8 Ca 11077/02 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zu-

lässig.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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