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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 191/03

Datum:
14.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 191/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0714.2TA191.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 9805/02
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde
Normen:
§ 12 Abs. 7 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auslagenersatz (Fahrtkostenerstattung) die nicht der Lohnsteuer/Sozialversicherung unterliegt, bleibt bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG außer Ansatz.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägerbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2003 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 10.808,05 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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