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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 157/03

Datum:
16.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 157/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0616.2TA157.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 9891/02
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Arbeitspapiere
Normen:
§ 8 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird die "Aushändigung" der Arbeitspapiere beantragt, kann der Antrag dahin ausgelegt werden , dass nicht (nur) die Übergabe der Papiere, sondern deren Ausfüllung, Erstellung der Abrechnung begehrt wird. Wegen des Nachweischarakters insbesondere im Steuer- und Sozialversicherungsrecht kommt es für den Streitwert nicht auf die Dauer des Arbeitsver-hältnisses und den Wert der bescheinigten Leistung an. Vielmehr kann der Streitwert bei Herausgabe von Arbeitspapieren regelmäßig auf 250,-- EUR pro Papier (Abrechnung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis) pauschaliert werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2003, Aktenzeichen 8 Ca 9881/02, teilweise abgeändert:

Der Streitwert für die Klageanträge zu 4., 5. und 6.

wird auf jeweils 250,-- EUR festgesetzt.

 
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