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Zur Abgrenzung des weit entfernt liegenden unselbständigen Betriebsteils vom betriebsorganisatorisch selbständigen Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2003 - 3 BV 254/01 -
abgeändert:
Die Anträge werden unter Zurückweisung der Anschlussbe-
schwerde abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
2I. Die Beteiligten streiten darum, ob die am 17.12.2001 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig oder anfechtbar ist und ob ggf. der gewählte Betriebsrat durch eine nachfolgende Wahl im Hauptbetrieb sein Amt verloren hat.
3Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Schlammentwässerung tätig. Sie beschäftigt ca. 130 Mitarbeiter. Der Unternehmenssitz in Voe ist ca. 135 km von der Arbeitsstätte DEA M AG, W entfernt.
4Im Jahre 1998 wurde im Hauptbetrieb der Antragstellerin in Voe eine Betriebsratswahl durchgeführt, an der vier Mitarbeiter beteiligt waren, die im Jahr 1998 bereits auf dem Gelände der D in W , einer Kundin der Arbeitgeberin, tätig waren. Im Jahr 1998 gab es auf dem Gelände der D eine semimobile Schlammentwässerungsanlage. Diese lief ab September/Oktober 1998 im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb. Anfang 1999 wurde eine stationäre Anlage in Betrieb genommen und eine Wetterschutzhalle errichtet. Seit Beginn des vollkontinuierlichen Schichtbetriebs waren regelmäßig acht Mitarbeiter in W beschäftigt. In den Arbeitsverträgen dieser Mitarbeiter wurde Anfang 1999 festgelegt, dass diese auf der Baustelle D W tätig sind und nicht mehr auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden. Vorgesetzter der Mitarbeiter in W ist der Mitarbeiter T , der seine Vorgesetztenfunktion von Voe aus wahrnimmt. Er ist zuständig für Schichteinteilung, Urlaubsgewährung etc. in Abstimmung mit der Disponentin.
5Am 07.11.2001 teilte Herr F H , Arbeitnehmer der Baustelle D , W der Antragstellerin mit, dass am 06.11.2001 eine Belegschaftsversammlung stattgefunden habe, auf der die Durchführung einer eigenen Betriebsratswahl beschlossen worden sei und er zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes ernannt worden sei. Die Antragstellerin widersprach unverzüglich der Durchführung einer Betriebsratswahl in W , mit der Begründung, dass es sich nicht um einen selbstständigen Betrieb handele. Am 17.12.2001 fand eine Betriebsratswahl nach § 14a BetrVG n. F. statt, bei der Herr F H zum Betriebsrat gewählt wurde. Am 21.12.2001 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem sie in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit hilfsweise die Anfechtung der Betriebsratswahl erstrebt.
6Am 14.06.2002 wurde in Voerde eine Betriebsratswahl für den Hauptbetrieb durchgeführt. Bei dieser Betriebsratswahl waren die Mitarbeiter in W als wahlberechtigte Arbeitnehmer aufgeführt. Zwei dieser Arbeitnehmer sollen auch an der Wahl teilgenommen haben. Diese Wahl wurde nicht angefochten. Die Arbeitgeberin hat im Anschluss hieran die Rechtsauffassung vertreten, dass jedenfalls der für W gewählte Betriebsrat nunmehr mit Ablauf der Anfechtungsfrist am 05.07.2002 sein Amt verloren habe und dieses erloschen sei. Dieser Ansicht ist das erstinstanzliche Gericht gefolgt und hat festgestellt, dass das Amt des Betriebsrats für die Betriebsstätte D W am 05.07.2002 erloschen ist. Es hat die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats W . Im Wege der Anschlussbeschwerde verfolgt die Antragstellerin sowohl ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl in Wesseling als auch ihren Hilfsantrag auf Anfechtung der Betriebsratswahl vom 17.12.2001.
7Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,
8unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 08.01.2003 - 3 Bv 254/01 - die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
9Die Antragstellerin beantragt,
10die Beschwerde zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussbeschwerde
11Der Betriebsrat W hat zur Begründung der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Zusammenfassung der Arbeitnehmer in W auch deshalb ein eigenständiger Betriebsteil sei, weil sich die Probleme dieses Betriebsteils sowohl von den Problemen der in Voe fest stationierten Mitarbeiter als auch von denjenigen der auf wechselnden Baustellen eingesetzten Mitarbeiter unterscheide. Insbesondere sei eine ordnungsgemäße Vertretung durch den Betriebsrat in Voe deshalb in Frage gestellt, weil er die konkreten Probleme des Einsatzes auf einer Dauerbaustelle nicht kenne und nicht hinreichend berücksichtige. Insbesondere habe der Betriebsrat in Voe eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die sich alleine auf die in W tätigen Arbeitnehmer negativ auswirke, da ausschließlich auf den in W gelegenen Arbeitsplätzen in vollkontinuierlicher Schicht gearbeitet werde, in Voe jedoch nicht.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der geäußerten Rechtsansichten wird auf die Entscheidung erster Instanz sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
15II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde des Beteiligten zu 2) und 3) ist begründet. Hierdurch fiel auch der in erster Instanz gestellte Hilfsantrag dem Beschwerdegericht zur Entscheidung an. Dieser war ebenfalls abzuweisen. Die zulässige und fristgerechte Anschlussbeschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag zu 1) weiterverfolgt, ist unbegründet.
16Unzweifelhaft erfüllen die in W eingesetzten Arbeitnehmer die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und arbeiten räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt. Auch haben die Mitarbeiter nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob die in W zusammengefassten Arbeitnehmer einen Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG darstellen. Hierbei ist zu unterscheiden, dass ein weit entfernt liegender Betriebsteil bereits dann selbstständiger Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist, wenn er nicht durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass die in W zusammengefassten Mitarbeiter an einem festen Einsatzort mit einer von dem Gesamtbetriebszweck abgrenzbaren Teilaufgabe dauerhaft beschäftigt sind, ihre Arbeitsaufgabe sowohl räumlich als auch organisatorisch unterscheidbar ist, andererseits eine Eingliederung in den Hauptbetrieb derart vorliegt, dass die Vorgesetztenfunktion einem Mitarbeiter zugeordnet ist, der im Hauptbetrieb ansässig ist.
20Soweit ersichtlich hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 19.02.2002 (1 ABR 26/01) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein entfernt liegender Betriebsteil betriebsratsfähig im Sinne des § 4 BetrVG ist. Die dort aufgestellte allgemeine Definition des Betriebsteils erfüllt die Baustelle W , da die an der Betriebsstelle vorhandenen materiellen Betriebsmittel für den dort verfolgten arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Anders als in der Entscheidung vom 19.02.2002 ist allerdings die Person, die die Steuerung vornimmt nicht vor Ort in W , sondern am Betriebssitz in Voe tätig und leitet von dort aus den Einsatz, der nur für diese Arbeitsstätte einsetzbaren Arbeitnehmer. Die erkennende Kammer ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die nächste offizielle Führungsebene in Voerde angesiedelt ist, nicht die Bewertung als Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative hindert. Denn nach der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ist den Arbeitnehmern verstärkt die Möglichkeit eingeräumt, selbst darüber zu entscheiden, in welchen betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen sie vertreten sein wollen. Dementsprechend muss die Möglichkeit des Arbeitgebers, durch betriebsorganisatorische Maßnahmen die Betriebsratsfähigkeit von weit entfernt liegenden Betriebsteilen zu steuern, in den Hintergrund treten. Die Tatsache, dass der Vorgesetzte seine Arbeitsleistung zwar in Voe aber für die W Mitarbeiter erbringt, ist deshalb nach Ansicht der erkennenden Kammer ausreichend, um der ansonsten abgrenzbaren Arbeitnehmergruppe die Wahl eines eigenen Betriebsrats zu ermöglichen.
21Zudem ist kaum eine aus dem Gesetz ableitbare Unterscheidung zwischen der erforderlichen Organisation der Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und solchen nach Nr. 2 möglich. Denn für den Fall, dass der Vorgesetzte T seine Tätigkeit in W verrichten würde, würde dieser Betriebsteil jedenfalls auch unter die Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sein. Denn auch nach der bisherigen Definition des eigenständigen Betriebsteils ist eine Befugnis zur Einstellung und Entlassung bei dem personellen Leiter des Betriebsteils nicht erforderlich. Ebenso wenig muss bei diesem Weisungsfreiheit gegeben sein. Damit verbliebe letztlich kein Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die erkennende Kammer fasst damit gerade die Unterscheidung zwischen Betriebsteilen, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder zwar nahegelegen aber durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind dahingehend auf, dass bei Betriebsteilen, die einen eigenen Betriebsrat gründen wollen, betriebsratsfähig sind und weit vom Hauptbetrieb entfernt sind ohne eigenständig i.S.d. § 4 Abs.1 Satz 1, Nr.2 BetrVG zu sein, der Arbeitgeber ggf. auch zum Betriebsrat kommen muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der fortschreitenden Technisierung und neuer Kommunikationsmittel die Anwesenheit eines Personalvorgesetzten vor Ort zunehmend weniger Bedeutung haben wird, während der Wunsch, örtliche Besonderheiten gegenüber dem Arbeitgeber getrennt vom Betriebsrat des Hauptbetriebes wahrnehmen zu können, bestehen bleibt. Da zudem den Arbeitnehmern in § 4 Abs. 1 Satz 2 anlässlich jeder Betriebsratswahl erneut das Recht eingeräumt ist, mit der Hauptbelegschaft zu wählen oder als Betriebsteil zu wählen, ist damit seitens des Gesetzgebers hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass vorrangig der Wunsch der Arbeitnehmer nach der ihnen gemäßen Betriebsratsstruktur im Unternehmen zu berücksichtigen ist. Diese können sich von Fall zu Fall dafür entscheiden, ihre Eigeninteressen in einem Kleinstbetriebsrat zu verfolgen oder einen großen gemeinsamen Betriebsrat zu unterstützen und von dessen Durchsetzungsfähigkeit zu profitieren. Wie die vorliegende Problematik zeigt, verhindert die Möglichkeit, einen eigenen Betriebsrat wählen zu können auch, dass ein Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der weit entfernt arbeitenden Betriebsangehörigen möglicherweise zu Gunsten von Zugeständnissen des Arbeitgebers gegenüber der Hauptbelegschaft "verkauft".
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