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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 461/03

Datum:
04.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 461/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0804.2SA461.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 4462/02
Schlagworte:
Beweisvereitelung, Beweislast, Geheimnisbruch
Normen:
§ 203 StGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Krankenhaus kann verpflichtet sein, den Namen eines Patienten zu benennen, wenn dieser ein Streitgespräch der Arbeitnehmer untereinander wahrgenommen haben soll und der deswegen abgemahnte Arbeitnehmer anderenfalls nicht in der Lage ist, den Gegenbeweis anzutreten.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Aachen vom 25.02.2003 - 4 Ca

4462/02 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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