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Landesarbeitsgericht Köln, 13 (3) Ta 23/03

Datum:
06.06.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 (3) Ta 23/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0606.13.3TA23.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 4988/02
Schlagworte:
Streitwert; Unterlassungs- und Widerrufsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen
Normen:
§§ 3 ff. ZPO; § 12 GKG, §§ 9, 10 BRAGO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nur der beziffert festgesetzte Gegenstandswert eines Vergleiches entfaltet Rechtswirkung im Umfang der §§ 9, 10 BRAGO. Den einzelnen Berech-nungspositionen, die das Gericht zur Bestimmung des Gesamtgegens-tandswertes erläuternd angibt, kommt keine eigenständige Bedeutung, ins-besondere keine Bindungswirkung zu. Das Gericht ist deshalb nicht gehin-dert, den Gegenstandswert für den in einem anderen Verfahren mitvergli-chenen Rechtsstreit nach eigenem Ermessen festzusetzen.

2. Die Anträge auf Verurteilung zum Widerruf und zur Unterlassung sind ge-sondert zu bewerten und fließen kumulativ in die Berechnung des Gesamt-gegenstandswertes ein. Dabei wird regelmäßig von einer Gleichbewertung des Widerrufsanspruchs und des Unterlassungsanspruch auszugehen sein.

3. Ein Diebstahlsvorwurf zulasten des Arbeitgebers kann es im Einzelfall recht-fertigen, ausgehend von einem Regelwert von EUR 2.000 den Wert für ei-nen Unterlassungs- und einen Widerrufsanspruch mit jeweils EUR 4.000 anzusetzen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom

09.01.2003 hin wird der Streitwertbeschluss

des Arbeitsgerichts vom 03.12.2002 in Sachen 4 Ca 4988/02 abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf

10.000 EUR

festgesetzt.

 
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