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Landesarbeitsgericht Köln, 13 (12) Sa 421/03

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 (12) Sa 421/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1028.13.12SA421.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 8322/00
Schlagworte:
Provisionsabrede, Darlegungslast, einheitlicher Betrieb, Mischbetrieb
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.593,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit 23.09.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu 25 %, die Klägerin zu 75 % zu tragen.

 
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