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Landesarbeitsgericht Köln, 13 (12) Sa 1137/02

Datum:
23.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 (12) Sa 1137/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0923.13.12SA1137.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 12038/01
Schlagworte:
Verwirkung, Abmahnung, Zeitmoment, Umstandsmoment, Maßregelungsverbot
Normen:
§ 242 BGB, § 612 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gemäß § 242 BGB ist auch bei der Abmahnung zu beachten.

2. Zeitmoment und Umstandsmoment stehen in einer Wechselbeziehung zueinander: An das zeitliche Element sind um so geringere Anforderungen zu stellen, je deutlicher das Umstandsmoment ausgeprägt ist.

3. Vermittelt der Arbeitgeber unmittelbar nach Kenntnisnahme des Vertragsverstoßes etwa durch eine allgemein gehaltene Äußerung (hier: Technische Mitteilung) den Eindruck, dass die Angelegenheit für ihn damit abgeschlossen sei, ist das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits nach dreieinhalb Monaten der Untätigkeit bis zum Ausspruch der Abmahnung erfüllt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2002 - 3 Ca 12038/01 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 17.10.2001 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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