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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 77/03

Datum:
29.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 77/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0929.13TA77.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 9053/02
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit, Arbeitnehmerbegriff, designierter Gesellschafter einer GmbH, arbeitnehmerähnliche Person
Normen:
§ 612 Abs. 2 BGB, §§ 2, 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein GmbH-Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 15 Prozent kann gleichwohl Arbeitnehmer der Gesellschaft sein. Mit einem solchen Anteil verfügt er nicht über eine gesetzliche Sperrminorität und damit nicht über ein solches Maß an Selbstbestimmung, das jedwede arbeitsrechtliche Beziehung von vornherein ausschlösse.

2. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person ist nicht schon deshalb zu verneinen, wie er keine laufenden Bezüge erhält. Die wirtschaftliche Gegenleistung für seine Tätigkeit kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass er Geschäftsanteile deutlich unter ihrem Verkehrswert erhält.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2003

- 15 Ca 9053/02 - abgeändert und der Rechtsweg

zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

 
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