Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 291/03

Datum:
30.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 291/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0930.13TA291.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4794/02
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Anrechnung der Kündigungsschutzabfindung
Normen:
§ 120 Abs. 4 ZPO, § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 BSHG, § 131 b KostO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird die Abfindung zum Ausgleich des Schuldensaldos auf dem Girokonto verwand, sind auch diese Beträge letztlich dem Vermögen des Klägers durch Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten zugeflossen; er erspart sich dadurch nicht zuletzt die Zinsbelastung und hat es nun in der Hand, durch neuerliche Inanspruchnahme der ihm eingeräumten Kreditlinie Geld aufzunehmen.

Zahlungspflichten aus privaten Darlehen sind bei der Berechnung der Eigenbeteiligung an den Kosten der Prozessführung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

(Bestätigung der bisherigen Bezirksrechtsprechung).

Wird auf die sofortige Beschwerde hin zwar die Höhe der Einmalzahlung bestätigt, jedoch Ratenzahlung angeordnet, kann dies eine hälftige Reduzierung der Beschwerdegebühr nach § 131 b KostO rechtfertigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.06.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Klägerin nachgelassen wird, den Betrag von 550 EUR in elf monatlichen Raten zu je 50,00 EUR zu zahlen, beginnend mit dem Monat Januar 2004.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank