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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 280/03

Datum:
29.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 280/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1229.13TA280.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 2972/03
Schlagworte:
Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft - Einheitliches Arbeitsverhältnis
Normen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Schließt ein Mitarbeiter mit einem Unternehmen ein freies Mitarbeiterverhältnis, mit einem anderen Unternehmen ein Arbeitsverhältnis, kommt die Qualifizierung als einheitliches Arbeitsverhältnis auch dann nicht in Betracht, wenn die Unternehmen gesellschaftsrechtlich verbunden sind und die Vertragsschlüsse zeitgleich und hinsichtlich der Handelnden personenidentisch erfolgen.

2. Fehlt jeder Vortrag zur tatsächlichen Durchführung der Beschäftigungsverhältnisse, ist für die rechtliche Qualifizierung auf die vertragliche Grundlage abzustellen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.06.2003 - 5 Ca 2972/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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