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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 525/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 525/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1216.13SA525.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7660/02
Schlagworte:
Berufungsbegründung vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils erster Instanz, Entfristungsklage, Mitbestimmung des Personalrats, Verbrauch des Zustimmungsverfahrens, Verlängerung der Befristung.
Normen:
§§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW, § 17 S. 1 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Stellt ein öffentlicher Arbeitgeber Mitarbeiter befristet ein, ohne zuvor die Zustimmung des Personalrats nach §§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW eingeholt zu haben, ist die Befristungsabrede unwirksam.

2. Mit der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers ist die Zustimmung des Personalrats für eine Folgebefristung verbracht, auch wenn der Personalrat ursprünglich die Zustimmung für einen längeren Zeitraum erteilt hatte, der Arbeitgeber ihn aber zunächst nicht voll ausgeschöpft hat. Eine Zustimmung "auf Vorrat" ist unzulässig.

 
Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Teil-Urteil

des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2003 - 6 Ca 7660/02 -

wird zurückgewiesen.

2. Unter Zurückweisung im Übrigen wird das Teil-Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2003 - 6 Ca 7660/02 -

auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und

zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis

der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum

17.07.2002 beendet worden ist.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin

als Lehrerin an einer Schule, die zum Zuständig-

keitsbereich des Schulamtes für die Stadt Köln

gehört, weiter zu beschäftigen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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