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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 492/03

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 492/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1028.13SA492.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 6280/01 d
Schlagworte:
Prämierung eines Verbesserungsvorschlages - Verfahren vor dem Bewertungsausschuss - Gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen paritätisch besetzter Bewertungskommissionen des betrieblichen Vorschlagswesens
Normen:
BGB § 317ff
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Entscheidet nach einer Betriebsvereinbarung für das betriebliche Vorschlagswesen eine Bewertungskommission über Prämierung eingereichter Vorschläge, hat der vorgeschlagene Arbeitnehmer keinen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch auf Prämierung. Der Prämienanspruch besteht nur im Rahmen des vorgegebenen betrieblichen Prüfungsverfahren.

2. Der Ausschuss übt die Funktion eines Schiedsgutachters aus, der unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen beider Parteien die angemessene Vergütung bestimmen soll, um einen Streit hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden.

3. Entscheidungen einer paritätisch besetzten Bewertungskommission über einen Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers sind vom Gericht nur beschränkt überprüfbar, und zwar dahingehend, ob sie offensichtlich falsch oder unsachlich sind oder in einem grob fehlerhaften Verfahren getroffen wurden (Fortführung der Rechtsprechung des LAG Köln, Urteil vom 14.12.1998, - 3 Sa 1139/98 -).

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Aachen vom 31.10.2002 - 8 Ca

6280/01 d - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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