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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 262/03

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 262/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:1014.13SA262.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8478/01
Schlagworte:
Versorgungsanwartschaft, Unverfallbarkeit, Insolvenzschutz, Betriebsrente, Anrechnung von Vorzeiten
Normen:
§§ 1, 1b, 7, 30 f BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Insolvenzschutz muss nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für Betriebsrentenanwartschaften nur dann gewährleisten, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit - früher § 1 BetrAVG, jetzt § 1 b bzw. 30 f BetrAVG - originär erfüllen.

Vertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten können grundsätzlich keinen Insolvenzschutz begründen. Das gilt auch, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Anrechnung durch Bestimmung eines fiktiven Einstellungstermins vornehmen.

Ausnahmsweise kommt eine Anrechnung dann in Betracht, wenn die Vordienstzeit unmittelbar an das Beschäftigungsverhältnis heranreicht und selbst von einer Versorgungszusage begleitet war. In diesem Fall muss sich die Anrechnung ausdrücklich auf diese Vordienstzeit beziehen.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2002 - 3 Ca

8478/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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