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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 133/03

Datum:
05.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 133/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0505.12TA133.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 72/03
Schlagworte:
§§ 630 BGB, 935, 940 ZPO
Normen:
§§ 630 BGB, 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

In Ausnahmefällen kann auch ein Zeugnisberichtigungsanspruch im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dazu bedarf es neben der Glaubhaftmachung, dass ein Obsiegen im Verfahren zur Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist (Verfügungsan-spruch), auch der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass das erteilte Zeugnis schon nach der äußeren Form und seinem Inhalt als Grundlage für eine Bewerbung ungeeignet ist (Ver-fügungsgrund).

 
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen

den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

11. April 2003 - 2 Ga 72/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.878,29 EUR festgesetzt.

 
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