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Bei einer Änderungskündigung muss auch das Änderungsangebot schriftlich erfolgen, um § 623 BGB zu genügen.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2003 - 2 Ca
2865/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen.
3Die am 08.11.1972 geborene Klägerin ist seit August 1992 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, wozu sich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.10.1992 (Blatt 6, 7 d. A.) verhält, ab Ende 1998 als Vorarbeiterin. In dieser Funktion hatte sie einen Stundenlohn von zuletzt 9,70 EUR brutto.
4Mit Schreiben vom 25.02.2002 sprach die Beklagte eine "Änderungskündigung" aus, in der es unter anderem heißt:
5"Wir kündigen daher das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 08.03.2002 und werden Sie ab 09.03.2002 als Reinigungskraft einsetzen. Bis zum 08.03.2002 werden Sie von Ihrem Posten als Vorarbeiterin beurlaubt und als Reinigungskraft eingesetzt."
6Es folgte ein weiteres gleichlautendes Schreiben vom 28.02.2002. Gegen beide Kündigungen wendet sich die Klägerin, die den Vorbehalt erklärt hat, mit der am 19.03.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.
7Die Klägerin hat geltend gemacht, beide Kündigungen seien unwirksam. Hinreichende Kündigungsgründe lägen nicht vor. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe seien zudem unzutreffend. Insbesondere habe sie, so hat die Klägerin vorgetragen, keine unzutreffenden Eintragungen in die Arbeitszeitliste der Reinigungskräfte, die ihr unterstellt waren, vorgenommen.
8Zudem sei das Angebot einer weiteren Tätigkeit als Reinigungskraft, das in den Änderungskündigungen enthalten sei, rechtlich unbeachtlich, da nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat insoweit behauptet, die von der Beklagten gewollten Änderungen der Arbeitsbedingungen seien ihr vom Geschäftsführer der Beklagten nicht mündlich mitgeteilt und näher erläutert worden.
9Die Klägerin hat erstinstanzlich restliche Lohnzahlung für den Zeitraum März bis April 2002 geltend gemacht sowie die Weiterbeschäftigung als Vorarbeiterin zu einer Stundengrundvergütung von 9,70EUR verlangt.
10Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat insbesondere eingewandt: Bei Übergabe der Änderungskündigung sei der Klägerin, die nur kommissarisch als Vorarbeiterin eingesetzt worden sei, durch ihren Geschäftsführer angeboten worden, als normale Reinigungskraft zu den für diese geltenden, tariflich jedoch reduzierten Bezügen zu arbeiten. Auf Grund dieser ergänzenden Erklärungen müsse die Änderungskündigung als hinreichend konkret angesehen werden.
11Für sie lägen auch hinreichende Gründe vor; denn die Klägerin habe sich trotz Abmahnung nicht vertragsgemäß verhalten. Die Beklagte hat insoweit behauptet: Die Klägerin habe Anwesenheitsnachweise unzutreffend ausgefüllt.
12Entgegen der Behauptung der Klägerin sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Änderungskündigung am 25.02.2002 ordnungsgemäß gehört worden.
13Durch Urteil vom 09.05.2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 25.02. noch durch die vom 28.02.2002 beendet worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Kündigungsschutzklage hat es zur Begründung ausgeführt: Die Unwirksamkeit der Änderungskündigungen ergebe sich bereits aus § 623 BGB unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Schriftform des inhaltlich bestimmten Änderungsangebotes. Mit der ganz überwiegend vertretenen Ansicht in der Literatur sei nämlich davon auszugehen, dass im Falle des Ausspruches einer Änderungskündigung auch das Angebot schriftlich erfolgen müsse. Dies sei hier nicht der Fall.
14Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 104 bis 116 d. A. Bezug genommen.
15Gegen dieses ihr am 04.06.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.07.2003 Berufung eingelegt und diese am 04.08.2003 begründet.
16Die Beklagte macht geltend: Die Änderungsangebote in den Änderungskündigungen vom 25. und 28.02.2002 seien sowohl inhaltlich bestimmt und auch zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB ausreichend. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Erhaltes der Kündigung ca. zehn Jahre bei ihr, der Beklagten, gearbeitet, bis Ende 1998 als normale Reinigungskraft, ab diesem Zeitpunkt dann als Vorarbeiterin. Die Vorarbeiterin arbeite grundsätzlich auch als Reinigungskraft, übernehme darüber hinaus jedoch Kontrollarbeiten in Bezug auf Qualität und Leistung der normalen Reinigungskräfte und bereite Arbeitsverträge vor. Wenn in den Änderungskündigungen ausgeführt sei, die Klägerin werde ab 09.03.2002 wieder als Reinigungskraft eingesetzt, so sei dies ausreichend bestimmt. Sie habe nämlich selbst sechs Jahre als Reinigungskraft gearbeitet, so dass für sie klar gewesen sei, welche Tätigkeiten sie zu verrichten gehabt habe. Im Übrigen habe die Klägerin die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen, so dass ihr ganz deutlich gewesen sei, welche Tätigkeiten sie künftig zu erbringen gehabt habe. Die Vergütung ergebe sich auch konkret aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifvertrag. Dort sei das Entgelt einer Reinigungskraft mit Ecklohn B ausgewiesen. Erstinstanzlich habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass ihr Arbeitsvertrag nur auf eine Tätigkeit als Reinigungskraft laute. Sie habe daher genau gewusst, was sie nach der Änderungskündigung zu arbeiten gehabt habe.
17Als Vorarbeiterin sei die Klägerin den in sie gesetzten Erwartungen nicht gerecht geworden, so dass sie zukünftig nur noch als normale Reinigungskraft habe eingesetzt werden können.
18Die Beklagte beantragt,
19unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln
20vom 09.05.2003 - 2 Ca 2865/02 - die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Klägerin tritt unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages dem angefochtenen Urteil bei.
24Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien im Einzelnen und im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
27Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Änderungskündigungen vom 25. und 28.02.2002 festgestellt, so dass das Arbeitsverhältnis über den 08.03.2002 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht (§ 2 KSchG).
28Soweit eingewandt wird, es sei nicht einzusehen, dass der Arbeitgeber jederzeit formlos ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages solle abgeben können, dann aber etwas anderes gelte, wenn dies im sachlichen Zusammenhang mit einer Kündigung geschehe (Caspers, a.a.O. Seite 30), verkennt dies die Tatsache, dass - wie ausgeführt - die Änderungskündigung eine echte Kündigung ist, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Dies ist bei einer vom Arbeitgeber angestrebten einverständlichen Änderung des Arbeitsverhältnisses gerade nicht der Fall. Dabei kommt dem Inhalt des Angebotes eine wesentliche Funktion zu. Insoweit hat die Schriftform auch in dieser Hinsicht eine Schutzfunktion zu Gunsten des betroffenen Arbeitnehmers, wie dies mit § 623 BGB angestrebt wird.
38Die Änderungskündigung vom 28.02.2002 ist deshalb wegen fehlender Schriftform gemäß § 623 BGB unwirksam.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
40Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (Schriftformerfordernis bei der Änderungskündigung auch hinsichtlich des Änderungsangebotes) gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.