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1. Gründe für die Ablehnung eines Richters, die vor oder während der mündlichen Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. Ein erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellter Ablehnungsantrag ist in diesem Fall schon wegen § 43 ZPO zurückzuweisen, auch wenn die Verkündung der Entscheidung noch bevorsteht.
2. Ein "Nachschieben" von Ablehnungsgründen i. S. v. § 42 ZPO, mithin von neuen im bereits beschiedenen Ablehnungsantrag nicht vorgetragenen Gründen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig.
3. Die Äußerung von Rechtsansichten und damit auch zum voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits durch den Richter begründet für die durch die Ansichten benachteiligte Partei grundsätzlich nicht die Besorgnis seiner Befangenheit, auch wenn sie mit dem Hinweis auf die Kostentragungspflicht und dem Rat zur Klagerücknahme verbunden ist.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.12.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2002 - 5 Ca 1431/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 74.774,63 EUR.
Gründe:
2Selbst wenn der Kläger ein Ablehnungsrecht gehabt haben sollte, hätte er dieses jedenfalls gem. § 43 ZPO dadurch verloren, dass er im Termin vom 08.11.2002 die Anträge gestellt hat. Ablehnungsgründe, die vor oder während der Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 43 Rn. 7). Deshalb sei nur am Rande erwähnt: Die Äußerung von Rechtsansichten durch den Richter begründet, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten, grundsätzlich nicht die Besorgnis seiner Befangenheit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rn. 26); andernfalls wäre im Zivilprozess jeder Richter befangen, weil jeder Richter Rechtsansichten hat und diese stets einer Partei nachteilig sein müssen. Der Hinweis auf die Kostenfolgen ist Ausfluss der in § 139 ZPO normierten richterlichen Hinweispflichten. Dass der Richter auf einen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsatz nicht eingeht, erklärt sich daraus, dass er ihn mangels vorheriger Einreichung nicht kennen kann. Dass der Richter den Schriftsatz zunächst nicht gelesen hat, erklärt sich aus dem Wesen der "mündlichen" Verhandlung, die nicht zum Lesen, sondern zum mündlichen Vortrag da ist und besagt nicht, dass der Schriftsatz nicht in die Beratung eingegangen ist. Der Vortrag, der Vorsitzende habe den Schriftsatz zunächst nicht annehmen wollen, ist unsubstantiiert, weil nicht vorgetragen wird, wie sich dieser Wille geäußert haben soll; i. ü. ist der Schriftsatz entgegengenommen und zum Akteninhalt gemacht worden.
4Soweit der Kläger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Ablehnungsgründe vorträgt, kann er mit diesen nicht gehört werden: Ein "Nachschieben" von Ablehnungsgründen mit der sofortigen Beschwerde ist unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 44 Rn. 7, § 46 Rn. 17) .
5Der Beschwerdewert entspricht dem Streitgegenstand der Hauptsache.
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
7Der Vorsitzende der 11. Kammer
8(Schunck)
9Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht