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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 421/02

Datum:
07.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 421/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0407.11TA421.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 1431/02
Schlagworte:
Ablehnung eines Richters, Befangenheit, Verlust des Ablehnungsrechts, Nachschieben von Ablehnungsgründen
Normen:
ZPO § 42, ZPO § 43
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Gründe für die Ablehnung eines Richters, die vor oder während der mündlichen Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. Ein erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung gestellter Ablehnungsantrag ist in diesem Fall schon wegen § 43 ZPO zurückzuweisen, auch wenn die Verkündung der Entscheidung noch bevorsteht.

2. Ein "Nachschieben" von Ablehnungsgründen i. S. v. § 42 ZPO, mithin von neuen im bereits beschiedenen Ablehnungsantrag nicht vorgetragenen Gründen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig.

3. Die Äußerung von Rechtsansichten und damit auch zum voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits durch den Richter begründet für die durch die Ansichten benachteiligte Partei grundsätzlich nicht die Besorgnis seiner Befangenheit, auch wenn sie mit dem Hinweis auf die Kostentragungspflicht und dem Rat zur Klagerücknahme verbunden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.12.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2002 - 5 Ca 1431/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 74.774,63 EUR.

 
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