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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Ta 391/02

Datum:
07.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ta 391/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0407.11TA391.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3686/02
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, PKH, neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren, Rückwirkungsverbot
Normen:
ZPO § 571 Abs. 2 S. 1; ZPO § 115
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO, der neuen Vortrag im Beschwerdeverfahren zulässt, erweitert nicht die Grenzen des PKH-Rechts - d. h. dass nach Prozessende neuer Vortrag zwar zu berücksichtigen ist, dieser aber grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Bewilligung von PKH führen kann - auch nicht zu einer rückwirkenden Bewilligung von ratenfreier PKH, nachdem der angegriffene Beschluss, gemessen am bisherigen Vortrag richtigerweise, nur ratenbelastete PKH bewilligt hatte.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.11.2002 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.10.2002 (1 Ca 3686/02) dahingehend abgeändert, dass die Klägerin eine monatliche Rate von 15,00 EUR zu zahlen hat. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 500,00 EUR.

 
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