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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 994/02

Datum:
14.02.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 994/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0214.11SA994.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 12740/01
Schlagworte:
Befristung, Einstellung, Mitbestimmung des Personalrats
Normen:
PVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BSHG § 19 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Hat der Personalrat - wie im Falle des PVG NW - bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mitzubestimmen, erstreckt sich seine Zustimmung auf Befristungsgrund und Befristungsdauer. Zur Frage, ob in diesem Fall ein Mitbestimmungsverstoß und dadurch bedingt die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung vorliegt, wenn der Arbeitgeber nach erteilter Zustimmung durch den Personalrat die zeitliche Lage des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses abweichend von seinem Zustimmungsantrag um 14 Tage vorverlegt, ohne an Befristungsgrund und -dauer etwas zu ändern.

2. Der Mitbestimmung beim Tatbestand "Einstellung" unterliegt nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Deshalb beruht der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses auf keinem Mitbestimmungsverstoß, wenn die Einstellung des Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgte.

3. Bei der befristeten Einstellung bestimmt der Personalrat bereits beim Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" über das Anfangsdatum des Arbeitsverhältnisses mit. Seine gleichzeitig ausgeübte Mitbestimmung beim Tatbestand "Befristung" bezieht sich deshalb nicht noch ein zweites Mal auf das Datum des Beginns.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 9 Ca 12740/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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