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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 238/03

Datum:
08.08.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 238/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0808.11SA238.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 6 Ca 3169/02
Schlagworte:
Karneval; Rosenmontag; Arbeitsbefreiung; betriebliche Übung; tarifliche Schriftformklausel
Normen:
TV Ang § 2 Abs. 1 S. 2; BGB § 125
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung an Rosenmontag durch betriebliche Übung ist im Geltungsbereich des ehemaligen TV Arb (Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost) auch durch wiederholte vorbehaltlose Gewährung nicht entstanden. Er ist auch nicht dadurch entstanden, dass die Praxis nach der Privatisierung zur Deutschen Telekom AG fortgesetzt wurde, bis für diese der MTV am 01.07.2001 in Kraft trat. Dem stand die Formklausel für Nebenabreden in beiden Tarifwerken entgegen. Die Arbeitsbefreiung an Rosenmontag ist eine Nebenabrede.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn

- 6 Ca 3169/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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