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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 190/03

Datum:
04.07.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 190/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0704.11SA190.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 1243/02
Schlagworte:
Dienstwagen, private Nutzung eines Dienstwagens, freigestellte Betriebsratsmitglied
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, BetrVG § 37 Abs. 4, BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 40 Abs. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG vereinbarungsgemäß freigestelltes Betriebsratsmitglied, dem in aktiver Zeit ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen war, hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der Überlassung während der Freistellungsphase, wenn nach dem Überlassungsvertrag die Überlassung u. a. dann enden sollte, "wenn eine Freistellung von der Dienstpflicht keine Tätigkeit mit dienstlicher Fahrzeugnutzung mehr vorsieht." Ob ihm statt dessen der geldwerte Vorteil auszuzahlen ist, als der die private Nutzung zu versteuern war, war nicht zu entscheiden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

- 11 Ca 1243/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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