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Landesarbeitsgericht Köln, 10 (1) Sa 1231/02

Datum:
03.04.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 (1) Sa 1231/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0403.10.1SA1231.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 844/02
Schlagworte:
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Normen:
§ 8 II ASiG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Arbeitssicherheitsgesetz geht grundsätzlich von dem Modell einer sicherheitstechnischen Stabsstelle im Betrieb aus. Damit steht nicht im Einklang, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt wird.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 844/02 - abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Rahmen einer Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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