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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 970/02

Datum:
22.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 970/02
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0522.10SA970.02.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 1436/02
Schlagworte:
Anschlussberufung, Fristversäumung
Normen:
§ 524 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. In der Klageerweiterung des erstinstanzlich voll obsiegenden Klägers in der Berufung des Beklagten liegt prozessual eine Anschlussberufung, die nur innerhalb der Monatsfrist des § 524 II 2 ZPO zulässig ist.

2. In der Verlängerung der Frist für die Berufungsbeantwortung liegt keine Verlängerung der Frist für die Einlegung einer eventuellen Anschlussberufung.

3. Es ist zweifelhaft, ob die Frist für die Anschlussberufung verlängerbar ist.

4. Es bleibt offen, ob es sich bei dieser Frist um eine wiedereinsetzungsfähige Frist i.S.d. § 233 ZPO handelt.

5. Die Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel i.S.d. § 9 V ArbGG, über das – vorsorglich – belehrt werden müsste.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurück-

weisung der Berufung im übrigen und unter Verwerfung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2002 – 5 Ca 1436/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin

a) 5.914,97 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2002,

b) 4.372,57 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld von 705,67 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.03.2002,

c) 4.372,57 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld von 1.286,81 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.04.2002,

d) 4.372,57 € brutto abzüglich Arbeitslosengeld von 871,71 € und abzüglich Krankengeld von 607,41 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.05.2002,

e) 4.372,57 € brutto abzüglich Krankengeld von 2.092,19 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 01.06.2002,

f) 1.348,92 € netto (Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2002

zu zahlen

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4. Im übrigen wird die Klage auch gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden

der Klägerin zu 5/8, der Beklagten zu 1) zu 3/8

auferlegt.

6. Die Kosten der II. Instanz werden der Klägerin

zu ¾, der Beklagten zu 1) zu ¼ auferlegt.

7. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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