Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Bei einer Lehrgangsdauer von 80 Tagen ohne Arbeitsverpflichtung ist die zulässige Grenze der Bindungsdauer mit 27 Monaten erreicht.
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.01.2003
verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 1 (6)
Ca 3109/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.
3Der Beklagte, Diplomingenieur, schloss mit dem Ingenieur-Büro P U am 04.05.1999 einen Anstellungsvertrag mit Tätigkeitsbeginn ab 01.06.1999. Der Beklagte sollte zum GTÜ-Prüfingenieur und KFZ-Sachverständigen ausgebildet werden. Während der Ausbildung vereinbarten die Parteien ein Gehalt von 3.000,00 DM nebst Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer regelmäßigen Kernarbeitszeit von 8:00 - 17:00 Uhr. Der Beklagte wurde verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen. Die Übernahme von Nebenbeschäftigungen bedurfte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Firma. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 126 und 128 d. A. Bezug genommen.
4In einem weiteren Anstellungsvertrag unter dem Datum vom 05.05.1999 ist vereinbart, dass die Ausbildungskosten zum Prüfingenieur von ca. 16.000,00 DM ohne Mehrwertsteuer und das während der Ausbildung gezahlte Gehalt von monatlich 3.000,00 DM bei unterstellten 12 Monaten einschließlich des zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes (13 x 3.000,00 DM) in Form eines Darlehens gewährt werden, so dass sich der Darlehensbetrag insgesamt auf 56.000,00 DM belaufe. Die Rückzahlung des Darlehens werde sich bei weiterer Tätigkeit für den Kläger um monatlich 1.000,00 DM abbauen, so dass die Rückzahlungspflicht nach 56 Monaten erloschen sei. In diesem Anstellungs- und Darlehensvertrag vom 05.05.1999 ist weiter vereinbart, dass die Wochenarbeitszeit wie im Anstellungsvertrag vom 04.05.1999 40 Stunden beträgt, die regelmäßige Arbeitszeit von 8:00 - 17:00 Uhr geht, der Beklagte seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen hat und die Übernahme von Nebenbeschäftigungen, die in Konkurrenz zur übernommenen Arbeitsleistung stehen, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma bedarf. Wegen des vollständigen Inhalts des Vertrages vom 05.05.1999 wird auf Blatt 4 - 6 d. A. verwiesen.
5Kurz vor Abschluss der Ausbildung schlossen die Parteien am 10.05.2000 einen weiteren Anstellungsvertrag mit dem Inhalt, dass der Beklagte während der Ausbildung ein Gehalt von monatlich 3.000,00 DM bezieht und mit der Betrauung nach Ablegung der Prüfung ein monatliches Gehalt von 5.500,00 DM erhält. Eine Darlehensvereinbarung hinsichtlich des während der Ausbildungszeit gezahlten Gehalts enthält der Vertrag, der im Übrigen hinsichtlich Arbeitsverpflichtung sowie Nebentätigkeits- und Verschwiegenheitsregelung mit dem Vertrag vom 05.05.1999 inhaltsgleich ist, nicht.
6Der Beklagte schloss die Ausbildung mit der Betrauung zum GTÜ Prüfingenieur am 25.05.2000 ab.
7Am 11.01.2002 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine neue leistungsbezogene Vergütungsregelung für einen Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 vorsieht. Mit Schreiben vom 15.07.2002 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2002. Der Kläger begehrt Rückzahlung der während der Ausbildungszeit an den Beklagten gezahlten Gehälter und der Lehrgangskosten (16.000,00 DM und Prüfungsgebühren von 560,00 DM, jeweils ohne Mehrwertsteuer). Er vertritt die Auffassung, der Beklagte sei zur teilweisen Rückzahlung verpflichtet, da er nach seiner Betrauung nicht 56 Monate im Anstellungsverhältnis verblieben sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.401,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 31.08.2002 zu zahlen.
10Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung entsprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
13Die Klage ist unbegründet.
14In der Vereinbarung vom 05.05.1999 ist festgelegt, dass sich das Darlehen um monatlich 1.000,00 DM abbaut. Bei 27 Monaten ergibt dies einen Betrag von 27.000,00 DM. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dem durch Betriebstreue erdienten Betrag von 1.000,00 DM monatlich ein Rückzahlungszeitraum von 56 Monaten bei einem Rückzahlungsanspruch von 56.000,00 DM zugrunde lag und daher nur 27/56 von 24.560,00 DM erdient seien. Eine solche Auslegung des Vertrages ist zwar möglich. Mehr spricht jedoch für die Auslegung, dass die Betriebstreue mit einem bestimmten festen monatlichen Betrag vergütet werden sollte. Im Vertrag vom 05.05.1999 ist nicht von einer Quotelung in Bezug auf eine Laufzeitdauer die Rede, sondern davon, dass sich die Rückzahlung des Darlehens monatlich um 1.000,00 DM abbaut. Sodann heißt es in einem weiteren Satz lediglich: Nach 56 Monaten ist die Rückzahlung erloschen. Der Rückzahlungsanspruch ist jedoch schon vorher erloschen, wenn das Darlehen - wie bereits ausgeführt - lediglich in Höhe von 24.560,00 DM besteht. Jedenfalls gehen Unklarheiten der Vereinbarung, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, zu Lasten des Klägers, der die Vereinbarung vorformuliert hat.
22Bei Fortbildungen mit beruflichen Vorteilen für den Arbeitnehmer müssen Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung hat das Bundesarbeitsgericht für den Regelfall eine höchstens eijährige Bindung als zulässig angesehen (Urteil vom 15.12.1993 - 5 AZR 279/93 - AP Nr. 17 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Eine Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung rechtfertigt im Regelfall keine längere Bindung als drei Jahre (BAG, Urteil vom 23.02.1983 - 5 AZR 531/80 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Bei einer mehr als zweijährigen Dauer der Fortbildungsmaßnahme ohne Arbeitsleistung hat das BAG eine Bindungsdauer von fünf Jahren für zulässig gehalten (Urteil vom 19.06.1974 - 5 AZR 299/73 - und vom 12.12.1979 - 5 AZR 1056/77 - AP Nr. 1, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ohne Arbeitsverpflichtung hat das BAG eine Bindungsdauer von zwei Jahren für zulässig gehalten und angemerkt, dass eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist (Urteil vom 06.09.1995 - 5 AZR 241/94 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Im letztgenannten Fall hat das BAG nicht den ganzen Zeitraum von gut einem Jahr vom Beginn bis zum Ende des Lehrgangs als Dauer der Teilnahme gewertet, sondern nur die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an dem Lehrgang teilzunehmen hatte.
24Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheint auch vorliegend eine längere Bindungsdauer als zwei Jahre als zu lang. Der Lehrgang an der GTÜ-Akademie begann am 06.07.1999 und endete am 04.03.2000. In diesem Zeitrahmen hatte der Kläger an 80 Tagen an dem Lehrgang teilzunehmen.
25Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht allerdings nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten im Interesse der Rechtssicherheit, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regel erfordern, wonach bei einer Fortbildung bis zur Dauer von drei Monaten nur eine Bindung des Arbeitnehmers von höchstens zwei Jahren zulässig ist, liegen hier nicht vor.
26II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
27III. Für die Zulassung der Revision fehlt es am gesetzlichen Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.
28R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
29Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
30(Schroeder) (Hanel)